Vorteile der DIN SPEC 33454
"Aus Verbrauchersicht legt die DIN SPEC 33454 zum ersten Mal Rahmenbedingungen fest, die betreuungsbedürftigen Menschen, ihren Angehörigen und den Betreuungskräften Orientierung bieten. Der Standard setzt einen wichtigen Impuls für rechtliche und soziale Ausgewogenheit in der häuslichen Betreuung."
Stiftung Warentest • DIN-Verbraucherrat • BIVA Pflegeschutzbund • WIR! Stiftung pflegender Angehöriger
Faire Arbeitsbedingungen
Angemessene Arbeitszeiten, ausreichende Ruhezeiten und faire Entlohnung für Betreuungskräfte.
Kundenfreundliche Verträge
Eindeutige Leistungsbeschreibung, transparente Kosten und kurze Kündigungsfristen.
Geprüfte Betreuungskräfte
Eignungsprüfung von osteuropäischen Betreuungskräften inkl. Sprachniveau und Vorerfahrung.
Beratung durch Fachkräfte
Beratung und Begleitung des Einsatzes durch examinierte Krankenschwestern und Altenpfleger.
Umfassende Aufklärung
Aufklärung von Verbrauchern und Betreuungskräften rund um die sogenannte 24 Stunden Pflege.
Geprüfte Partnerunternehmen
Jährliche Auditierung inkl. Dokumentenprüfung und Nachweis der Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen (sog. A1-Bescheinigungen).
Warum hat Mecasa die Entwicklung der DIN SPEC 33454 angestoßen?
Mecasa ist 2017 gegründet worden, um hilfsbedürftigen Menschen verbraucherfreundliche und faire Betreuung anzubieten. Die Weiterentwicklung und Veröffentlichung unserer Qualitätsvorgaben gemeinsam mit Experten aus Verbraucherschutz und Wissenschaft stellt sicher, dass nicht nur unsere Kunden fair und gut betreut im eigenen zuhause Ihren Lebensabend verbringen können.
Laut dem Statistischem Bundesamt leben in Deutschland 4,1 Millionen pflegebedürftige Menschen. Rund 73% der Betroffenen wünschen sich ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden. Neben pflegenden Angehörigen und ambulanten Pflegediensten ermöglichen rund 300.000 Betreuungskräfte aus Osteuropa die Versorgung und den Verbleib im eigenen Zuhause. Nur jede vierte Betreuungskraft wird durch eine der rund 400 in Deutschland existierenden Agenturen vermittelt. Die Kosten für eine osteuropäische Betreuungskraft liegen laut der Verbraucherzentrale NRW je nach Bedarf zwischen 2.000 bis 3.000 Euro. Wer eine deutsche Fachkraft beauftragen möchte muss mit Kosten von mindestens 4.000 bis 6.000 Euro rechnen.
Fehlende Regulierung führt zu mangelhafter Versorgung und unfairen Arbeitsverhältnissen
Eine Untersuchung der Stiftung Warentest im Mai 2017 offenbarte klare Mängel aller Anbieter. Für die Vermittlung einer Betreuungskraft werden typischerweise zwei Verträge abgeschlossen: ein Dienstleistungsvertrag mit dem Arbeitgeber der Betreuungskraft in Osteuropa sowie ein Vermittlungsvertrag mit der Vermittlungsagentur in Deutschland.
Deutsche Verbraucher erhalten allerdings kaum Informationen über die ausländischen Dienstleistern mit denen sie Verträge abschließen. Unklar ist oftmals auch der Beschäftigungs- und Versicherungsstatus der Beschäftigten.
Genauso mangelhaft ist die Aufklärung von Verbraucher darüber wer die Betreuungskraft ist. Für Verbraucher ist nicht transparent welche Betreuungsqualifikation sie besitzt oder welche Sprachkompetenzen sie mitbringt.
In vielen Fällen versäumen Vermittler außerdem über die gesetzlichen Vorgaben der umgangssprachliche als “24 Stunden Pflege” bezeichneten Dienstleistung aufzuklären. Dies benachteiligt vor allem die Beschäftigten aus Osteuropa mit zu langen Arbeitszeiten und zu kurzen Ruhepausen. Das deutsche Gesetz erlaubt pro Woche eine maximale Arbeitszeit von 48 Stunden- mit mindestens 11 Stunden Ruhezeiten zwischen einzelnen Einsätzen und einen freien Tag pro Woche. Zudem weisen die Dienstleistungsverträge große Mängel bezüglich der Haftung bei Fehlern und Unfällen der Betreuungskraft auf.
Kaum eine Agentur verfügt über Prozesse zur Qualitätssicherung. Die wenigsten Vermittler konnten Vereinbarungen mit den Dienstleistern nachweisen, die eine ausreichende Qualifizierung der Betreuungskräfte sicherstellt oder Deutschkenntnisse anhand nachvollziehbarer Standards wie etwa dem Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen (CEFR) dokumentiert.
Bis zur Entwicklung DIN SPEC 33454 im Februar 2021 gab es keinen Branchen-Standard und kaum gesetzliche Vorgaben an denen sich Verbraucher und Anbieter orientieren konnten. Einzig der Nachweis des Sozialversicherungsstatus in Form des sog. A1-Formulars ist gesetzlich vorgeschrieben, der von Anbietern in vielen Fällen aber nicht erbracht wird.
Das Gremium der DIN SPEC 33454Entwickelt von Verbraucherschützern, Pflegewissenschaftlern, pflegenden Angehörigen, Juristen und qualitätsorientierten Anbietern
Einen wirksamen DIN-Standard zeichnet aus, dass er die Interessen aller Betroffenen in Einklang bringt. Das breit aufgestellte Experten-Gremium stellte sicher, dass die Vorgaben für Anbieter die Erfordernisse der Verbraucher pflegewissenschaftlich optimal abdecken und auf einer juristisch soliden Basis stehen.
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Mecasa GmbH
Initiator und Gremiumsleitung der DIN SPEC 33454
- Stiftung Warentest
- DIN Verbraucherrat
- BIVA Pflegeschutzbund
- Prof. Dr. Tanja Segmüller
- Prof. Dr. Sven Mertens
- Andrea von der Malsburg
- FELS Rechtanwälte
- Hausengel Holding AG
- Pflege zu Hause Küffel GmbH
- WIR! Stiftung pflegender Angehöriger
- Kuratorium Deutsche Altershilfe
ErfahrungsberichteWie bewerten Kunden die häuslichen Betreuung nach DIN SPEC 33454?
Wie wirken sich die Vorgaben des DIN Standards auf die Qualität der Versorgung aus? Bereits während der Entwicklung der DIN SPEC 33454 hat das Team von Mecasa jede Maßnahme gemeinsam mit Kunden auf Herz und Nieren geprüft.
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Häufig gestellte Fragen zur DIN SPEC 33454
Was ist die DIN SPEC 33454?
Die DIN SPEC 33454 ist ein von der Mecasa GmbH initiierter DIN-Standard für die häusliche Betreuung pflegebedürftiger Menschen. Ziele des Standard sind hohe Versorgungsqualität, fairer Arbeitsbedingungen und Orientierung für Verbraucher. Der Standard definiert Kriterien für verbraucherfreundliche Verträge, Auditierung der Dienstleister, Prüfung der Betreuungskräfte sowie Kundenberatung durch Pflegefachkräfte.
Wer hat die DIN SPEC 33454 entwickelt?
Die DIN SPEC 33454 wurde von der Mecasa GmbH initiiert. An der Erarbeitung und Verabschiedung waren folgende Verfasser beteiligt:
- Mecasa GmbH – Initiator und Gremiumsleitung
- Stiftung Warentest
- DIN Verbraucherrat
- BIVA Pflegeschutzbund
- Prof. Dr. Sven Mertens
- Pflege zu Hause Küffel GmbH
- Andrea von der Malsburg
- WIR! Stiftung pflegender Angehöriger
- FELS Rechtanwälte
- Hausengel Holding AG
- Kuratorium Deutsche Altershilfe
- Prof. Dr. Tanja Segmüller
Wie wurde die DIN SPEC 33454 entwickelt?
Diese DIN SPEC wurde im Rahmen eine PAS-Verfahrens durch ein DIN SPEC (PAS)-Konsortium (temporäres Gremium) unter der Leitung der Mecasa GmbH erarbeitet. DIN sorgt dafür, dass eine DIN SPEC (PAS) nicht bestehenden Normen und Standards widerspricht. Dieser Standards kann die Basis für eine DIN-Norm sein.
Wann wurde die DIN SPEC 33454 entwickelt?
Die DIN SPEC 33454 wurde zwischen April 2019 und Februar 2021 in 15 Monaten entwickelt.
Warum wurde die DIN SPEC 33454 entwickelt?
Die DIN SPEC 33454 wurde von der Mecasa GmbH initiiert, um folgende Ziele zu erreichen:
- Hochqualitative Versorgung pflegebedürftiger Menschen
- Transparenz und Vergleichbarkeit für Verbraucher
- Faire Arbeitsverhältnisse für Betreuungskräfte
Alle Anforderungen denen nach der DIN SPEC 33454 zertifizierte Vermittler genügen müssen, sind kostenfrei über den Beuth Verlag (DIN) zum Download (PDF) erhältlich.
Anforderungen an Betreuungskräfte
Persönliche Eignung
Betreuungskräfte müssen in jedem Fall volljährig sein, um ihrer Aufgabe bedarfsgerecht entsprechen zu können. Außerdem sollten sie nicht älter als 67 Jahre sein. Letzteres ist aber optional, da auch im Rentenalter viele Tätigkeiten noch möglich sein können. Um stets eine bedarfsgerechte Versorgung zu sichern, empfehlen die Autoren jedoch die Einholung einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung. Außerdem sollte – analog zur ambulanten und stationären Fachpflege – ein polizeiliches Führungszeugnis vorliegen, um bestimmte Personengruppen von vornherein auszuschließen.
Sprachkenntnisse
Bezüglich der Deutschkenntnisse hat sich das DIN-Gremium darauf geeinigt, dass Betreuungskräfte die Deutsche Sprache mindestens auf A1-Niveau des europäischen Referenzrahmens für Sprachen beherrschen müssen. Denn andernfalls sind Grundvoraussetzungen wie die Absetzung eines Notrufs nicht möglich.
Kompetenzen
Personale Kompetenzen
Damit die häusliche Versorgung gelingt, sollten Betreuungskräfte verantwortungsvoll, sorgfältig, anpassungsfähig, leistungsbereit und eigenverantwortlich sein.
Sozial-kommunikative Kompetenzen
Für eine erfolgreiches Miteinander in der Betreuungs sollten die Betreuungskräfte außerdem über Kommunikationsfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit und über interkulturelle Kompetenz verfügen.
Handlungskompetenzen
Um ein hohes Maß an Qualität in der Versorgung zu erreichen sollten Betreuerinnen und Betreuer außerdem ein ausgeprägtes Zeitmanagement und Organisationsfähigkeit besitzen. Darüber hinaus ist der Umgang mit Stress und die Bereitschaft zu Lernen eine wichtige Voraussetzung.
Schulungen
Die Autoren der DIN SPEC 33454 sind sich einig, dass Schulungen für Betreuungskräfte unerlässlich sind und zukünftig zur Pflicht gehören müssen. Damit der DIN-Standard jedoch umsetzbar bleibt und von Anbietern angenommen wird – es handelt sich schließlich um eine freiwillige Selbstverpflichtung und nicht um ein Gesetz – hat sich das Gremium für eine in der Normungswelt außergewöhnlichen Formulierung entschieden. Wo normalerweise zwischen “kann, “sollte” und “muss” unterschieden wird, haben die Autoren ein “sollte dringend” eingeführt, um der besonderen Problematik Ausdruck zu verleihen.
Betreuungskräfte sollten also dringend über eine anerkannte Aus- oder Weiterbildung im Bereich der Betreuung verfügen. Dabei sollten die drei Kategorien Basiswissen, Haushalts- und Alltagswissen, sowie Grundpflege unterschieden werden.
Allgemeines Basiswissen
Zum allgemeinen Basiswissen gehört insbesondere der Unterschied zwischen informeller Pflege durch eine Betreuungskraft und Behandlungspflege durch eine examinierte Pflegefachkraft. Daraus ergeben sich Grenzen für die Tätigkeit von Betreuungskräften (z.B. keine Verbandswechsel, Injektionen oder Wundversorgung).
Haushalts- und Alltagswissen
Um den Alltag erfolgreich zu meistern sollten Betreuungskräfte in den Bereichen Haushaltsführung, Freizeitgestaltung, Alltagsbegleitung, Tagesstrukturierung und im Umgang mit Angehörigen und anderen an der Versorgung beteiligten Menschen geschult sein.
Wissen zur Grundpflege
Für eine adäquate Versorgung sind Schulungen zur Grund- und Körperpflege, zu verschiedenen Krankheitsbildern, zur Inkontinenzversorgung und zur Hygiene unerlässlich. Außerdem sollten Schulungen zur Ernährung, zum Einsatz von Hilfsmitteln (bspw. Personenlifter), zur Förderung von Beweglichkeit, zum Erhalt der Selbstversorgung und zur Beobachtung von Auffälligkeiten (bspw. Hautveränderungen oder Entzündungen) erfolgen.
Erste Hilfe
Im Gegensatz zur “sollte”-Regelung bei Schulungen, müssen Betreuungskräfte ab 1. März 2022 zwingend über einen anerkannten Nachweis in Erster Hilfe verfügen, der nicht älter als fünf Jahre sein darf.
Anforderungen an den Einsatzort
In der häuslichen Versorgung ist es wichtig, dass sich sowohl die unterstützungsbedürftigen Personen als auch die Betreuungskräfte wohl fühlen. Daher haben die Autoren der DIN SPEC 33454 Mindestanforderungen festgelegt, die unbedingt erfüllen sein müssen.
Wohnraum der Betreuungskraft
Damit die Betreuungskraft einen Rückzugs- und Erholungsort hat, muss ihr mindestens ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist dabei, dass der Wohnraum beheizbar ist, verschließbare Türen besitzt, über ein Fenster mit Tageslichteinfall verfügt und sich in sauberem Zustand befindet. Außerdem muss der für die Betreuungskraft vorgesehene Wohnraum neben Schlafmöglichkeiten (Bett und Bettzeug) auch über eine Sitzgelegenheit und einen Tisch, sowie über einen Schrank verfügen. Um mit der Familie zuhause Kontakt zu halten, ist es für die Betreuungskraft außerdem unerlässlich, dass eine WLAN-Internetverbindung verfügbar ist.
Sanitäre Anlagen und Küche
Neben einem geeigneten Rückzugsort benötigt die Betreuungskraft die Möglichkeit, Bad und Toilette (mit) nutzen zu können. Wichtig ist dabei, dass der Zugang zu diesen Räumen jederzeit möglich ist und nicht auf bestimmte Zeiten beschränkt wird. Außerdem müssen die genannten Räume abschließbar und in einem sauberen Zustand sein. Darüber hinaus muss der Betreuungskraft uneingeschränkter Zugang zur Küche gewährt werden, sodass sie sich auf Wunsch auch außerhalb der Essenszeiten der unterstützungsbedürftigen selbst mit Speisen versorgen kann. Des Weiteren muss eine Waschmaschine zur Nutzung verfügbar sein, ebenso wie eine Trockengelegenheit (z.B. Wäschetrockner oder Wäscheleine).
Finanzielle Mittel
Damit die Betreuungskraft sich angemessen um Haushalt und Mahlzeiten kümmern kann, muss ein entsprechendes Haushaltsbudget vorhanden sein. Dabei ist zu beachten, dass mit der Arbeitgeber der Betreuerin oder des Betreuer freie Kost vereinbart ist. Er oder sie darf also handelsübliche Lebensmittel nach freier Wahl kaufen und essen. Sofern die Betreuungskraft Ausgaben von ihrem eigenen Geld auslegt, ist es wichtig, dass ihr diese zeitnah wieder erstattet werden.
Arbeitsmittel
Um den Haushalt reinigen zu können, müssen am Einsatzort die entsprechenden Utensilien vorhanden sein oder angeschafft werden. Dazu gehören bspw. Wischzeug und ein Staubsauger, sowie ein Besen. Je nach Versorgungssituation müssen außerdem Pflegehilfsmittel zur Verfügung stehen. Bspw. ein Personenlifter bei entsprechenden Mobilitätseinschränkungen oder Einweghandschuhe bei Inkontinenz.
Transportmöglichkeiten
Mobilität im Rahmen von Einkäufen oder Besorgungen und für Freizeitaktivitäten ist eine weitere Voraussetzung der DIN SPEC 33454. Deshalb muss entweder eine Auto, Zugang zum öffentlichen Nahverkehr oder eine für die Betreuungskraft planbare Mitfahrgelegenheit zur Verfügung stehen.
Kontaktperson
Zu guter letzt ist es wichtig, dass für kleinere Notfälle eine Kontaktperson in der Nähe des Einsatzortes erreichbar ist. Das können bspw. Angehörige, Nachbarn, Freunde und Bekannte oder auch professionelle Dienstleister wie ein Pflegedienst sein.
Anforderungen an Vermittler
Zentraler Akteur im Rahmen der DIN-konformen häuslichen Versorgung durch Betreuungskräfte aus dem Ausland ist das Vermittlungsunternehmen. Dieses hat in der Regel seinen Sitz in Deutschland. Die freiwillige Einhaltung der Vorgaben der DIN SPEC 33454 kann das Vermittlungsunternehmen regelmäßig von unabhängigen Dritten (wie bspw. der DEKRA) zertifizieren lassen.
Allgemeines
Vermittlungsunternehmen sind dazu verpflichtet, in allen Informationsmaterialien und auf der Website deutlich auf die Eigenschaft als Vermittler hinzuweisen. Außerdem müssen die vollständige Firmenanschrift und Kontaktmöglichkeiten (bspw. per E-Mail und Telefon) genannt werden. Es ist dem Vermittler nicht gestattet, Standorte zu bewerben an denen keine Mitarbeiter oder verbundenen Unternehmen im Sinne der DIN SPEC 33454 tätig sind. Außerdem muss jedes Vermittlungsunternehmen eine Betriebshaftpflichtversicherung besitzen.Darüber hinaus ist der Vermittler dafür verantwortlich, dass alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.
Beratungspflicht
Aufgabe der Vermittlungsunternehmen ist es potentielle Kunden umfassend zu beraten und aufzuklären. Dabei müssen allgemeine Informationen, dienstleistungsbezogene Informationen und rechtliche Rahmenbedingungen Berücksichtigung finden. Die Beratung muss anschließend in einer Beratungsdokumentation festgehalten werden und potentiellen Kunden zur Unterzeichnung zugesandt werden. Alle vom Vermittler bereitgestellten Informationen müssen gut verständlich, klar leserlich und leicht zugänglich sein. Außerdem müssen die Informationsinhalte vergleichbar, transparent, ausgewogen und in deutscher Sprache dargestellt werden.
Allgemeine Informationen
Zur Aufklärung und Information von Kunden sind Vermittler dazu verpflichtet, nicht nur über eigene Website zu verfügen, sondern auch Unterlagen in Textform für den Versand an Kunden vorzuhalten. Die Vermittler müssen in diesen Unterlagen ein Verzeichnis der vom Vermittler angebotenen Leistungen bereitstellen und eine klare Abgrenzung zu den Betreuungsunternehmen mit Sitz im Ausland vornehmen. Außerdem gehört es laut DIN SPEC 33454 zur Aufgabe der Vermittler, alle Kosten – sowohl einmalig als auch wiederkehrend – zu benennen. Das gilt insbesondere für die eigentlichen Dienstleistungskosten, aber auch für Reisekosten, Feiertagszuschläge und Vermittlungsgebühren. In diesem Zuge müssen Vermittler auch auf weitere möglich Kosten hinweisen wie etwa für die Verpflegung der Betreuungskraft und für einen Internetzugang. Außerdem sind Vermittler in der Pflicht, Möglichkeiten der Finanzierung – z.B. über die Pflegekasse – aufzuzeigen.
Dienstleistungsbezogene Informationen
Neben der allgemeinen Beratung und Aufklärung hat der Vermittler dafür Sorge zu tragen, dass Verbrauchern alle wichtigen Informationen in Bezug auf die vermittelte Dienstleistung zugänglich gemacht werden. Dies muss sowohl durch eine telefonische Beratung als auch durch die Übersendung von Dokumenten (z.B. in Form einer Kundenbroschüre) geschehen. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, den Kunden über die Anforderungen an den Einsatzort zu informieren, den Umfang der Betreuungsleistung und seine Grenzen aufzuzeigen und die Wechsel von Betreuungskräften – insbesondere bei Nichteignung oder Konflikten – zu beschreiben. Außerdem ist es Aufgabe des Vermittlers zu erläutern wie bei Ausfall einer Betreuungskraft verfahren wird, wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter krankenversichert sind und ob der Arbeitgeber im Ausland über eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügt.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Zusätzlich zu den allgemeinen und den dienstleistungsbezogenen Informationen ist es Aufgabe des Vermittlers, über die rechtlichen Rahmenbedingungen aufzuklären. Auch diese Anforderung muss sowohl telefonisch als auch durch Übersendung von Unterlagen erfolgen.
Allgemeines
Besonders wichtig ist es, dass der Vermittler den umgangssprachlichen Begriff „24h-Pflege“ gegenüber der tatsächlich vermittelten Betreuungsdienstleistung abgrenzt. Gemeint ist dabei die Abgrenzung zwischen informeller Pflege und Fachpflege. Außerdem ist eine Erläuterung der Arbeitszeit notwendig. Denn mit einer tatsächlichen Rund-um-die-Uhr Betreuung ist die vermittelte Dienstleistung in keinem Fall gleichzusetzen. Außerdem ist es Aufgabe des Vermittlers, den Kunden darüber zu informieren, ob die Betreuungskräfte EU-Staatsangehörige sind oder nicht. Falls sie das nicht sind, muss der Kunde aufgeklärt werden ob ein inländischer Aufenthaltstitels mit Beschäftigungserlaubnis oder ein Schengen-Visum vorliegt. Zusätzliche sieht der DIN-Standard vor, dass Interessenten und Kunden Informationen zum Krankenversicherungsschutz der Betreuungskräfte erhalten. Dazu gehört, ob es sich um eine Krankenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung oder um eine Privatversicherung (bspw. bei gewerblich Selbständigen) handelt. In diesem Zusammenhang muss auch die Bedeutung der europäischen Versichertenkarte erläutert werden. Darüber hinaus muss der Vermittler den Kunden erklären in welchem Rahmen die Betreuungskräfte tätig werden (z. B. als selbstständige Gewerbetreibende oder als angestellte Mitarbeiter). Diese Grundlage der Dienstleistungserbringung muss dem Kunden ausführlich erläutert werden.
Nicht-selbstständige Betreuungskräfte (z. B. Entsendung von Arbeitnehmern)
Vermittelt ein Anbieter Betreuungskräfte, die bspw. in einem anderen EU-Land beschäftigt sind und nach Deutschland entsendet werden (sog. Arbeitnehmerentsendung), dann muss er darüber aufklären wer der Arbeitgeber ist und wo dieser seinen Sitz hat. Außerdem muss die genaue Form der Beschäftigung genannt werden (z. B. reguläres Arbeitnehmerverhältnis oder sog. Auftragsverhältnis). Zusätzlich muss der der Vermittler darüber informieren, ob die Meldung zur Sozialversicherung in Deutschland oder im Ausland erfolgt. Falls sie im Ausland durchgeführt wird, muss auch über die sog. A1-Bescheinigung aufgeklärt werden. Außerdem muss darauf hingewiesen werden, dass arbeitsrechtliche Weisungsrechts durch den Kunden und das Vermittlungsunternehmen ausgeschlossen ist. Zusätzlich müssen dem Kunden Tipps gegebene werden, wie eine sog. Arbeitnehmerüberlassung vermieden werden kann (insbes. kein Weisungsrecht ausüben). Des Weiteren gehört es zu den Aufgaben des Vermittlers zu erklären, dass sowohl das deutsche Mindestlohngesetz als auch das deutsche Arbeitszeitgesetzes Anwendung finden. In diesem Zusammenhang müssen die Begriffe Arbeitszeit, Bereitschaftszeit, Rufbereitschaft und Ruhezeit erklärt werden. zu guter letzt muss über die Rechtsfolgen bei bei Missachtung von Arbeitszeitgesetz, Mindestlohngesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz informiert werden.
Selbstständige Betreuungskräfte (z. B. mit Gewerbe in Deutschland)
Vermittelt ein Anbieter Betreuungskräfte, die als Gewerbetreibende selbstständig sind, so muss er zunächst darüber informieren, ob die Gewerbeanmeldung in Deutschland oder im Ausland erfolgt. Falls sie im Ausland erfolgt, muss darüber aufgeklärt werden, ob eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt. Falls es sich um ein Gewerbe im Ausland handelt, müssen Kunden informiert werden wie die Selbst-Entsendung von Gewerbetreibenden funktioniert. Außerdem muss auch bei Selbstständigen auf den Ausschluss des Weisungsrechts geachtet werden. Zusätzlich müssen die Merkmale der Selbstständigkeit in Abgrenzung zu den Merkmalen einer abhängigen Beschäftigung erläutert werden. In diesem Zusammenhang muss auf die Gefahr der Scheinselbstständigkeit hingewiesen werden, wie diese vermieden werden kann und was die Rechtsfolgen für den Kunden bei Feststellung einer Scheinselbstständigkeit sein können. Außerdem muss der Hinweis gegeben werden, dass der Sozialversicherungsstatus einer Betreuungskraft durch ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung abschließend geklärt werden kann.
Dienstleistungsvertrag und Haftung
Der Vermittler muss Interessenten über die wesentlichen Inhalte des Dienstleistungsvertrages aufklären. Dazu gehören bspw. Leistungs- und Kostenverzeichnis, Kündigungsfristen, Regelungen für den Ausfall oder Wechsel von Betreuungskräften und das Vorgehen bei Veränderungen des Gesundheitszustandes. Außerdem muss der Vermittler darüber informieren, ob Haftungsbeschränkungen, Haftungsausschlüsse und / oder Leistungsausschlüsse (bspw. bei Ausfall einer Betreuungskraft) bestehen. Darüber hinaus muss der Vermittler über das Vorliegen eine Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleisters und die Haftungshöchstsummen aufklären.
Bedarfsermittlung
Das Vermittlungsunternehmen ist gemäß DIN SPEC 33454 dazu verpflichtet, bei seinen potentiellen Kunden den Unterstützungsbedarf und die Erwartungen an die Betreuungskraft und bzw. deren Arbeitgeber (Dienstleister) festzustellen. Dabei muss der Vermittler in jedem Fall zahlreiche Informationen zur unterstützungsbedürftigen Person erfassen. Dazu gehören bspw. körperliche und geistige Erkrankungen, Bewegungseinschränkungen und Körperpflege, Geisteszustand und Orientierung, Ernährungs- und Schlafverhalten, genutzte Hilfsmittel und eine Beschreibung des Tagesablaufs. Außerdem müssen Kontaktpersonen bzw. Ansprechpartner benannt, das Aufgabenfeld der Betreuungskraft abgefragt (inkl. zeitlicher Bedarf) und die Einbindung weitere Dienstleister festgestellt werden. Darüber hinaus müssen die Anforderungen an die Betreuungskraft (z.B. Vorerfahrung oder Sprachkenntnisse) und die Erfüllung der Anforderungen an den Einsatzort geklärt werden. Dazu gehört der Wohnraum der unterstützungsbedürftigen Person sowie der Wohnraum und dessen Ausstattung, der für die Betreuungskraft vorgesehen ist.
Beurteilung durch examinierte Pflegefachkräfte
Die Angaben aus der Bedarfsermittlung muss das Vermittlungsunternehmen im Rahmen eines Gesprächs (telefonisch oder persönlich) prüfen. Falls etwas nicht korrekt ist, muss der Vermittler eine entsprechende Änderung im Fragebogen vornehmen. Idealerweise erfolgt bereits dieser Abgleich durch eine examinierte Pflegefachkraft wie bspw. eine Krankenschwester oder einen Altenpfleger. Danach muss die Gesamtsituation in jedem Fall durch eine examinierte Pflegekraft erfolgen. Diese kann entweder zustimmen, ablehnen oder Auflagen machen (z. B. die Einbindung eines Pflegedienstes). Liegt mindestens Pflegegrad 3 vor, sollte dem Kunden die Einbindung eines Pflegedienstes oder einer anderen pflegefachlichen Netzwerkstruktur nahegelegt werden. Die ausgebildeten Pflegekräfte müssen beim Vermittlungsunternehmen oder einem verbundenen Unternehmen angestellt sein.
Eignungsbeurteilung der Betreuungskräfte
Zu den Aufgaben des Vermittlers gehört es die Vorerfahrung, die Qualifikationen und die Kompetenzen von möglichen Betreuungskräften mit den Erwartungen des Kunden abzugleichen. Sofern eine ausreichende Übereinstimmung vorliegt, führt der Vermittler ein telefonisches oder - wenn möglich - persönliches Gespräch mit der Betreuungskraft. In diesem Gespräch muss der Vermittler die Deutschkenntnisse, Vorerfahrungen sowie relevante Fort- und Weiterbildungen erfragen. Die Gesprächsinhalte müssen durch den Vermittler dokumentiert werden.
Profile der Betreuungskräfte
Außerdem ist es Aufgabe des Vermittlers, geeignete Betreuungskräfte anhand eines aussagekräftigen Profilbogens seinen Kunden vorzustellen. Aus dem Profilbogen muss hervorgehen wer die Dienstleistung erbringt. Außerdem müssen die Profilbögen unabhängig von unterschiedlichen Dienstleistern identisch und vergleichbar sein. Dabei ist es besonders wichtig, dass der Vermittler ein einheitliches System zur Bewertung der Sprachkenntnisse verwendet, das auch bei der Bedarfserfassung zuvor genutzt wurde. Profilbögen müssen in Textform an die Kunden übermittelt werden. Sind alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt, muss der Profilbogen folgende Inhalte aufweisen:
- Name, Referenznummer oder Initialien
- Bild
- Geschlecht
- Altersgruppe
- Staatsangehörigkeit
- Deutschkenntnisse
- Führerscheinstatus
- Relevante Vorerfahrung
- Relevante Weiterbildungen
- Allgemeines Erfahrungs- und Qualifikationsniveau
Bei vorliegendem Einverständnis sollte der Profilbogen noch weitere Inhalte aufweisen:
- Familienstand
- Anzahl Kinder
- Hobbies und bevorzugte Freizeitaktivitäten
- Raucher/Nichtraucher
Für den Fall, dass die Sprachkenntnisse der Betreuungskraft nicht den Wünschen des Kunden entsprechen, ist der Vermittler dazu verpflichtet auf die Diskrepanz hinzuweisen. Außerdem muss der Vermittler den Kunden die Möglichkeit geben, mit den Betreuungskräften in telefonischen Kontakt zu treten. Mit der Profilübermittlung müssen auch die exakten monatlichen Gesamtkosten genannt werden.
Vertragsabwicklung
Dem Kunden müssen mindestens 24 Stunden Zeit gewährt werden, um den Dienstleistungsvertrag zu unterschreiben. Sollten dazu Fragen bestehen, ist es Aufgabe des Vermittlers diese zu beantworten bzw. diese zur Klärung an den Vertragspartner im Ausland weiterzuleiten. Spätestens zum Vertragsabschluss muss der Vermittler dem Kunden außerdem ein Informationsblatt zukommen lassen, dass das Vorgehen bei Ausfall einer Betreuungskraft schildert und Ersatz-Versorgungsoptionen benennt.
Anreise und Einführung
Sobald die Anreisedaten der jeweiligen Betreuungskraft feststehen, muss der Vermittler diese an den Kunden übermitteln. Für die Einführung einer Betreuungskraft muss der Vermittler für angemessene Unterstützung sorgen. Bspw. durch das Bereitstellen einer Checkliste oder eines Leitfadens. Außerdem muss er während der Anreise - auch am Wochenende oder nachts - telefonisch erreichbar sein.
Unterstützung nach Betreuungsbeginn
Hat die häusliche Betreuung begonnen, so ist das Vermittlungsunternehmen weiterhin erster Ansprechpartner für den Kunden. Idealerweise sind dem Kunden dafür feste Personen zugewiesen. Über eine Notrufnummer muss der Vermittler rund um die Uhr erreichbar sein. Bei Fragen und Problemen ist es Aufgabe des Vermittlers zu unterstützen und zu beraten.
Stehen reguläre oder außerplanmäßige Wechsel von Betreuungskräften an, dann ist der Vermittler dafür verantwortlich diese zu unterstützen und zu begleiten. Falls notwendig bzw. vom Kunden gewünscht, muss der Vermittler einen anderen Dienstleister anbieten. Bei Ausfall muss eine Ersatzbetreuungsdienstleistung innerhalb von 96 Stunden angeboten werden
Darüber hinaus gehört zu den Aufgaben des Vermittlers auch die kontinuierliche pflegefachliche Begleitung und Beratung des Kunden. Daher hat der Kunde das Recht, mindestens einmal pro Quartal mit einer ausgebildeten Pflegefachkraft zu sprechen. Um das erfüllen zu können, müssen Vermittlungsunternehmen mindestens eine ausgebildete Pflegefachkraft in Vollzeit pro 250 aktiver Kunden beschäftigen. Außerdem berät der Vermittler seine Kunden und Interessenten zum Aufbau von Versorgungs- bzw. Pflegenetzwerken. Dazu gehört auch, dass ergänzende Versorgungsformen wie Pflegedienste und Pflegeberatungsangebote aufgezeigt werden.
Qualitätssicherung
Zum Zwecke der Sicherstellung der Qualität in der Versorgung muss der Vermittler eine zweisprachige Vorlage zur Dokumentation des Betreuungsverlaufs erstellen. Damit können bspw. Angehörige oder ein Pflegedienst den Verlauf nachvollziehen. Außerdem gehört es zu den Aufgaben des Vermittler mindestens einmal im Monat Kontakt mit seinen Kunden aufzunehmen und zu erfragen ob es Unregelmäßigkeiten im Betreuungsverlauf gab und ob sich der Gesundheitszustand oder Betreuungsbedarf verändert haben. Liegen Veränderungen vor, müssen diese dokumentiert werden und ggf. auch an den Dienstleister im Ausland weitergegeben werden. Darüber hinaus sollten Vermittlungsunternehmen mindestens einmal im Jahr einen persönlichen Besuch am Einsatzort vornehmen. Des Weiteren ist der Vermittler dazu verpflichtet, regelmäßig die allgemeine Kundenzufriedenheit zu erfragen.
Spezielle Anforderungen an Vermittler mit nicht-selbstständigen (entsendeten) Betreuungskräften
Vertrag zwischen Kunde und Vermittler
Der Vermittler ist dazu verpflichtet einen schriftlichen Vertrag mit seinen Kunden zu schließen. Darin müssen die Modalitäten der Vermittlungstätigkeit definiert werden. Geregelt werden müssen insbesondere die genauen Leistungen, die damit verbundenen Kosten, sowie die Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen.
Auswahl und Auditierung von Dienstleistern
Zu den Aufgaben des Vermittlers gehört es, die vermittelten Dienstleister sorgsam auszuwählen und regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck muss der Vermittler die Dienstleister vor Beginn der Zusammenarbeit und danach einmal jährlich einem schriftlichen Audit unterziehen. Alle zwei Jahre muss ein persönliches Treffen zwischen Vermittler und Dienstleistungserbringer stattfinden. Das Audit muss mindestens die folgenden Inhalte berücksichtigen:
- Beschreibung des genutzten Beschäftigungsmodells
- Benennung des Sozialversicherungsstatus
- Bestätigung der Beantragung und Vorlage der sog. A1-Bescheinigung
- Bestätigung von Pflichtinhalten (z. B. mind. 40h-Woche) in Bezug auf den Vertrag zwischen Dienstleister und Betreuungskraft
- Zusicherung der zur Einhaltung aller anwendbaren Rechtsvorschriften
- Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung
- Beschreibung von Qualitätssicherungsinstrumenten
- Beschreibung von Qualifizierungsinstrumenten für Betreuungskräfte
- Beschreibung der Pesonaleinsatzplanung
Zusätzlich zum schriftlichen Audit muss der Vermittler stichprobenartig Arbeitsverträge mit Betreuungskräften, A1-Bescheinigungen, Dienstleistungsverträge mit Kunden und die Betriebshaftpflichtversicherung überprüfen.
Werden ein oder mehrere der beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt, muss die Zusammenarbeit abgelehnt werden oder eine Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt werden. Bestehen Mängel auch nach Fristablauf weiter, darf der Dienstleister nicht mehr vermittelt werden und Bestandskunden müssen über die Mängel in Kenntnis gesetzt werden.
Kooperationsvertrag zwischen Vermittler und Dienstleister
Das Vermittlungsunternehmen und dessen vermittelte Dienstleister im Ausland müssen einen Kooperationsvertrag in Text- oder Schriftform schließen. Darin müssen mindestens die folgende Inhalte geregelt werden:
- Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
- Nutzung eines Vermittlungsvertrages durch den Vermittler
- Einsichtsrecht im Zuge des Audits
- Vorgehen bei Nichterfüllung von Auditvorgaben
- Berechtigung des Vermittlers zur Kontaktaufnahme mit Betreuungskräften
- Erstellung eines Dokumentes zum Vorgehen in Notfällen
- Nutzung einer Vorlage zur Dokumentation des Betreuungsverlaufes
- Verpflichtung zur regelmäßigen Kontaktaufnahme mit Betreuungskräften
- Verpflichtung zur Nutzung eines Dienstleistungsvertrages gemäß DIN SPEC 33454
- Verpflichtung zur Einhaltung aller anwendbaren Rechtsvorschriften
Profil des Dienstleisters
Mit der Übermittlung von Vorschlägen möglicher Betreuungskräfte an Kunden muss der Vermittler stets auch ein Profil des Arbeitgebers bzw. Dienstleisters übersenden. Darin müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten sein:
- Vollständiger Unternehmensname
- Anschrift des Unternehmens
- Namen der Geschäftsführer
- Dauer der Geschäftstätigkeit in der Betreuung
- Art des Vertragsverhältnisses mit der Betreuungskraft
- Angabe des sozialversicherungsrechtlichen Status
- Rolle und Zuständigkeit in Abgrenzung zum Vermittler
- Prozesse und Mechanismen zur Qualifizierung von Betreuungskräften
- Informationen zur Betriebshaftpflichtversicherung
Spezielle Anforderungen an Vermittler mit selbständigen Betreuungskräften
Formelle Anforderungen
Der Vermittler ist dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass jede Betreuungskraft entweder im Besitz eines Gewerbescheins ist oder dieser beantragt wurde. Sofern das Gewerbe nicht in Deutschland unterhalten wird, muss er außerdem sicherstellen, dass die sog. A1-Bescheinigung vorliegt oder beantragt wurde. Darüber hinaus ist es Aufgabe des Vermittlers sicher zu stellen, dass eine gültige Steuernummer bei der Betreuungskraft vorliegt oder vorliegen wird und eine mindestens monatliche und rechtskonforme Rechnung an den Kunden gestellt wird. Ebenso muss der Vermittler den Krankenversicherungsschutz überprüfen und dokumentieren und falls zutreffend auch den Unfallversicherungsschutz.
Anforderungen an Prüfung und Auswahl
Sofern der Vermittler Betreuungskräfte selbst anwirbt, muss er außerdem die folgenden Vorgaben erfüllen. Er muss Betreuungskräften die vollständigen Ergebnisse der Bedarfserfassung mitteilen. Zudem ist er dazu verpflichtet die Auftragsbedingungen der Betreuungskraft zu erheben (z. B. Beginndatum und Gehaltserwartung) und an den Kunden zu übermitteln. Außerdem muss er ggf. vorhandene Zeugnisse und Referenzen erbitten und ggf. an den Kunden weiterleiten.
Darüber hinaus sollte der Vermittler ein polizeiliches Führungszeugnis und eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die zu vermittelnde Betreuungskraft einholen und dem Kunden vorlegen. Ab März 2021 muss der Vermittler für jede Betreuungskraft den Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses einholen.
Des Weiteren muss der Vermittler jede Betreuungskraft schriftlich und in der jeweiligen Muttersprache über ihre gewerbliche Selbstständigkeit aufklären. Die Aufklärung muss in einer zu unterzeichnenden Beratungsdokumentation festgehalten werden und alle übermittelten Dokumente benennen. Dabei Aufklärung muss in jedem Fall die folgenden Inhalte abdecken:
- Sozialversicherungsstatus
- Merkmale der Selbstständigkeit in Abgrenzung zur abhängigen Beschäftigung zur Vermeidung einer Scheinselbstständigkeit
- Umsatzsteuer
- Einkommensteuer
- Krankenversicherung
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Unfallversicherung
Der Vermittler muss über eine Notfallrufnummer verfügen unter der rund um die Uhr in der Muttersprache der Betreuungskraft erreichbar ist. Darüber hinaus sollte der Vermittler über eine Unternehmensstruktur in den Herkunftsländern verfügen, um persönliche Gespräche vor Ort zu führen.
Außerdem muss der Vermittler den zu vermittelnden Betreuungskräften einen Muster-Dienstleistungsvertrag gemäß DIN SPEC 33454 zur Verfügung stellen oder die Konformität eines anderweitigen Vertrages sicherstellen.
Der Vermittler sollte den vermittelten Betreuungskräften einmal pro Jahr eine Qualifizierung anbieten (z. B. zur deutschen Sprache, der Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Tätigkeiten).
Anforderungen an Dienstleistungserbringer
Anforderungen an Dienstleistungserbringer mit nicht selbstständigen Betreuungskräften
Kommunikation und Erreichbarkeit
Der Dienstleistungserbringer muss eigene und physisch vorhandene Büroräumlichkeiten in seinem Land halten. Zusätzlich sollte er über eine Website in deutscher Sprache verfügen, die sich an Kunde in Deutschland richtet. Des Weiteren muss der Dienstleistungserbringer per E-Mail, Telefon und Post als persönlicher Ansprechpartner - auch in deutscher Sprache - erreichbar sein. Das ist erfüllt, wenn die genannten Kommunikationsmittel vorhanden sind und mindestens 25% des Büropersonals die deutsche Sprache auf B1-Niveau oder höher spricht. Darüber hinaus muss der Dienstleistungserbringer eine Personaleinsatzplanung durchführen, die die personelle Deckung den erforderlichen Kapazitäten gegenübergestellt. Diese Planung muss auch das Verfahren bei überraschenden Kapazitätsengpässen enthalten.
Eignungsbeurteilung von Betreuungskräften und Vorstellung bei Verbrauchern
Im ersten Schritt muss der Dienstleistungserbringer die Anforderungen an das Betreuungspersonal gemäß dem Bedarfserfassungsbogen mit den vorliegenden Vorerfahrungen, Kompetenzen und Qualifikationen der jeweiligen Betreuungskraft abgleichen. Dazu muss er die Betreuungskräfte dazu auffordern, sämtliche Zeugnisse und Referenzen einzureichen. War dieser erste Schritt erfolgreich, so sollte der Dienstleistungserbringer mit der Betreuungskraft ein persönliches Gespräch führen und darin alle Angaben überprüfen. Sollte ein persönliches Gespräch nicht umsetzbar sein, so muss der Dienstleistungserbringer ein Telefonat führen. Er muss - egal ob persönlich oder telefonisch - insbesondere die deutsche Sprache prüfen, sowie Qualifikation, Vorerfahrung und Weiterbildungen in der Pflege und Betreuung. Des Weiteren muss der Dienstleistungserbringer die vollständige Bedarfserfassung an die jeweilige Betreuungskraft übermitteln.
Jede Betreuungskraft muss der Dienstleistungserbringer mindestens über folgende Dinge aufklären und die Aufklärung dokumentieren:
- Sozialversicherungsstatus
- Form der Beschäftigung (z.B. Anstellung oder Auftragsverhältnis)
- Krankenversicherung
- ggf. anfallende Steuern
- Hinweise um eine Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden (z.B. Weisungsfreiheit gegenüber dem Kunde)
- Gehalt und Zuschläge
Die beschriebene Aufklärung muss mindestens schriftlich in der Sprache der Betreuungskraft erfolgen. Der Dienstleistungserbringer muss eine Dokumentation erstellen, die Inhalte der Aufklärung und eine Liste aller übermittelten Dokumente enthält. Diese Dokumentation muss er im Anschluss an das Gespräch an die Betreuungskraft schicken und um Gegenzeichnung bitten. Des Weiteren sollte der Dienstleistungserbringer für das Betreuungspersonal vor der Vorstellung bei einem Kunden folgendes einholen:
- Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftslandes (nicht älter als 2 Jahre)
- Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
Außerdem muss der Dienstleistungserbringer ab 1. März 2022 für die Betreuungskräfte spätestens 60 Tage nach Beginn der Betreuung die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nachweisen. Dieser Nachweis darf nicht älter als 5 Jahre sein. Liegen die genannten Dokumente vor, so müssen sie an das Vermittlungsunternehmen weitergeleitet werden. Im letzten Schritt muss der Dienstleistungserbringer jede Betreuungskraft, die einem Kunden vorgestellt werden soll, in einen Profilbogen portraitieren.
Aufgaben des Dienstleistungserbringers nach Betreuungsbeginn
Nach dem Start der Betreuung muss der Dienstleistungserbringer weiterhin für sein Betreuungspersonal als fungieren. Um das zu erfüllen muss er jeder Betreuungskraft - und auch jedem Kunden - einen Ansprechpartner nennen. Die Betreuungskraft muss die Ansprechperson bei allen Problemen oder Fragen rund um den Betreuungseinsatz beraten und begleiten. Außerdem muss der Dienstleistungserbringer über eine Rund-um-die-Uhr Notfallrufnummer verfügen, unter der tagsüber und nachts sowohl deutschsprachig als auch in der Muttersprache der Betreuungskraft jemand gesprächsbereit ist. Die entsprechende Telefonnummer muss Betreuungskräften und Kunden vor dem Start der Betreuung genannt werden.
Des Weiteren muss der Dienstleistungserbringer die turnusmäßigen Personalwechsel organisieren. Auch außerplanmäßige Wechsel muss er koordinieren. Er sollte dem Kunden stets innerhalb von 96 Stunden eine Ersatzbetreuungskraft vorstellen.
Der Kontakt zwischen Betreuungspersonal und Vermittlungsunternehmen darf den Austausch mit dem Dienstleistungserbringer nicht ersetzen. Als Arbeit- bzw. Auftraggeber muss der Dienstleistungserbringer Qualitätszwecken regelmäßig Kontakt mit den eingesetzten Betreuungskräften halten. Er muss wenigstens einmal pro Monat bei der Betreuungskraft folgende Dinge in Erfahrung bringen:
- Abweichungen vom vereinbarten Dienstleistungsvertrag
- Unregelmäßigkeiten im Verlauf der Betreuung
- Relevante Veränderungen des Gesundheitszustandes oder Betreuungsbedarfs
Veränderungen in allen drei Themenbereichen muss der Dienstleistungserbringer dokumentieren und an das Vermittlungsunternehmen weiterleiten.
Außerdem muss der Dienstleistungserbringer sicherstellen, dass der Kunde monatlich eine Abrechnung in deutscher Sprache über die erbrachten Leistungen erhält. Die Rechnung muss den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes und des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entsprechen.
Der Dienstleistungserbringer sollte dem Betreuungspersonal jährlich Qualifizierungsmöglichkeiten zu den Themen Sprachkompetenz, Kulturverständnis, Grundpflege oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens 40 Stunden anbieten.
Des Weiteren muss der Dienstleistungserbringer pro 500 mit Kunden geschlossenen Dienstleistungsverträgen eine examinierte Pflegefachkraft (oder ausländisches Äquivalent) als Ansprechpartner für seine Betreuungspersonal beschäftigen
Anforderungen an Formalien
Der Dienstleistungserbringer muss sicherstellen, dass alle durch ihn eingesetzten Betreuungskräfte stets über die gesetzlich erforderlichen und über die im Folgenden genannten Dokumente verfügen:
- Unterschriebener Arbeits- bzw. Auftragsvertrag, der allen rechtlichen Vorgaben entspricht (z.B. Arbeitnehmerentsendegesetz, Mindestlohngesetz und Arbeitszeitgesetz) und den Inhalt sowie den zeitlichen Umfang der zu erbringenden Dienstleistung aufführt;
- Eine gültige A1-Bescheinigung für die jeweilige Betreuungskraft oder eine Kopie des Antrags auf Erteilung dieser Bescheinigung bzw. alternativ eine Meldebestätigung zur Sozialversicherung in Deutschland;
- Ein gültiges Reisedokument (z.B. Personalausweis);
- Bei Staatsangehörigen von Drittstaaten: eine Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis (Visum);
- Krankenversicherungsschutz bzw. Europäische Versichertenkarte und ggf. Unfallversicherungsschutz für den gesamten Einsatz in der BRD;
- Eine Haftpflichtversicherung, die Sach- und Personenschäden während des Einsatzes abdeckt.
Anforderungen an direktvermittelnde Dienstleistungserbringer, die ohne Vermittler auftreten und die Dienstleistung mit im Ausland nicht selbstständigen Betreuungskräften erbringen
Dienstleistungserbringer, die ohne einen Vermittler auftreten und nicht selbstständige Betreuungskräfte einsetzen, vereinen Vermittler- und Dienstleistungserbringerfunktion auf sich. Daher müssen sie sowohl die Anforderungen an Vermittler, als auch die and Dienstleistungserbringer erfüllen. Direktvermittelnde Dienstleistungserbringer können die Vermittlungsvereinbarung und den Dienstleistungsvertrag in einem Dokument zusammenfassen.
Anforderungen an gewerblich selbstständige Betreuungskräfte
Ist der Dienstleistungserbringer eine gewerblich selbstständige Betreuungskraft, dann muss diese spätestens zum Start des Einsatzes folgende Dinge vorweisen können:
- Gültiger Gewerbeschein oder Nachweis über den eingereichten Antrag;
- Sofern das Gewerbe nicht in Deutschland gemeldet ist: eine gültige A1-Bescheinigung oder den Nachweis über den Antrag darauf;
- Ein gültiges Reisedokument;
- Eine Steuernummer, die zur Ausstellung von Rechnungen im Rahmen der gewerblichen Betreuungstätigkeit berechtigt oder einen Nachweis über den eingereichten Antrag auf Erteilung der Steuernummer;
- Einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Behandlungskosten deckt, die durch dringende medizinische Erfordernis während des Einsatzes in Deutschland entstehen können;
- Betriebshaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden;
- Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung, sofern das Gewerbe in Deutschland betrieben wird.
Stammt die gewerblich selbstständige Betreuungskraft aus einem Drittland (bspw. aus der Ukraine), so muss sie ergänzend über ein gültiges Visum verfügen, das den Aufenthalt und die Tätigkeit in Deutschland gestattet.
Darüber hinaus sollten gewerblich selbstständige Betreuungskraft über folgende Dinge verfügen:
- Polizeiliches Führungszeugnis des Herkunftsstaates (nicht älter als 2 Jahre);
- Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Tätigkeit als Betreuungskraft (nicht älter als 2 Jahre).
Des Weiteren müssen gewerblich selbstständige Betreuungskräfte ab dem 1. März 2022 spätestens 60 Tage nach Betreuungsbeginn über einen Nachweis eines absolvierten Erste-Hilfe-Kurses (darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen) verfügen.
Mindestens monatlich müssen gewerblich selbstständige Betreuungskräfte eine Rechnung über die erbrachte Betreuungsleistung an den Kunden stellen, die den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes und des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses entspricht.
Sofern eine selbstständige Betreuungskraft zur Auftragsgewinnung einen Vermittler nutzt, muss sie sich zu Zwecken der Abrechnung und zur Einschätzung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Kunden zur Nutzung einer durch den Vermittler erstellten Vorlage zur Betreuungsdokumentation verpflichten. Nutzt die selbstständige Betreuungskraft Auftragsgewinnung einen Vermittler, so muss sie den Vermittler damit beauftragen die Anforderungen Aufgaben des Vermittlers nach Vermittlung eines Dienstleistungsvertrages und die Anforderungen an die Qualitätssicherung zu erfüllen. Nutzt die selbstständige Betreuungskraft nicht die Dienste eines Vermittlers, so muss sie diese Anforderungen selbst oder durch einen anderen Dienstleister erfüllen.
Anforderungen an den Dienstleistungsvertrag
Allgemeines
Der Dienstleistungserbringer muss mit dem Kunden einen Dienstleistungsvertrag in Textform oder in Schriftform schließen.
Allgemeine Qualitätsmerkmale der Vereinbarung über die Dienstleistungserbringung
Bestandteil des Dienstleistungsvertrages müssen folgende Qualitätsmerkmale sein:
- Leistungsverzeichnis mit Aufführung der zu leistenden Tätigkeiten;
- Kostenverzeichnis mit Aufführung der einmaligen und der fortlaufenden Kostenarten, die für den Kunden direkt oder indirekt entstehen. Das beinhaltet insbesondere die genaue Höhe der Dienstleistungskosten, sämtliche Zulagen und Zuschläge sowie der Reisekosten (für den Fall, dass diese nicht in den Dienstleistungskosten enthalten sind). Des Weiteren muss der Dienstleistungserbringer den Kunden auf weitere ggf. entstehende Kosten hinweisen, insbesondere für Verpflegung der Betreuungskraft und für die Bereitstellung von Internet und Telefonie;
- Eine verbraucherfreundliche Kündigungsfristen;
- Ein automatisches Dienstleistungsende spätestens sieben Tage nach Versterben der zu versorgenden Person, falls keine weitere zu versorgende Person vorhanden ist;
- Eine Regelung zum Ruhen der Leistung und Gegenleistung (z.B. bei einem stationären Krankenhausaufenthalt der zu versorgenden Person);
- Regelung zum Vorgehen, falls sich der Betreuungsbedarf ändert;
- Regelung zur Weiterversorgung, falls eine Betreuungskraft ausfällt;
- Regelung zur kontinuierlichen Dokumentation des Gesundheitsverlaufs des Pflegebedürftigen und/oder Dokumentation der erbrachten Leistungen für Abrechnungszwecke;
- Ausschluss des arbeitsrechtlichen Weisungsrechts seitens des Kunden;
- Regelungen zur Haftung bei Sach- und Personenschäden;
- Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung des Dienstleistungserbringers;
- Geltung des deutschen Rechts und Gerichtsstand am Wohnort des Kunden;
- Kontaktinformationen, insbesondere Telefonnummer und E-Mail-Adresse für Fragen zum Vertrag.
Außerdem sollte die Erbringung der Dienstleistung durch drei weitere Qualitätsmerkmale gekennzeichnet sein:
- Vereinbarung von Sprachkenntnissen der Betreuungskraft;
- Ausschluss medizinischer Behandlungspflege;
- Erwähnung einer Schieds- oder Beschwerdestelle.
Spezielle Qualitätsmerkmale der Vereinbarung über die Dienstleistungserbringung bei im Ausland nicht selbstständigen Betreuungskräften
Erfolgt die Betreuungsleistung durch nicht selbstständige Mitarbeiter eines Dienstleistungserbringers, dann muss der Dienstleistungsvertrag zusätzlich auch die folgenden Qualitätsmerkmale enthalten:
- Bestätigung, dass alle im In- und Ausland anwendbaren Rechtsvorschriften eingehalten werden;
- Zusicherung, dass das Betreuungspersonal in Einklang mit Mindestlohn-, Sozialversicherungs- und Entsenderecht beschäftigt wird;
- Verpflichtung zur Übersendung der A1-Bescheinigung für die jeweilige Betreuungskraft, sofern diese nicht in der BRD sozialversicherungspflichtig ist;
- Vereinbarung einer mindestens 40-h- und maximal 48-h-Woche.
Spezielle Qualitätsmerkmale der Vereinbarung über die Dienstleistungserbringung bei gewerblich selbstständigen Betreuungskräften
Gewerblich selbstständige Betreuungskräfte sollten die Möglichkeit haben, vor Vertragsabschluss die Auftragsbedingungen am Einsatzort zu prüfen.
Erbringt eine gewerblich selbstständige Betreuungskraft die Betreuung, dann muss der Dienstleistungsvertrag folgenden Qualitätsmerkmale aufweisen:
- Stellung der Betreuungskraft als selbstständige Unternehmerin;
- Recht der Betreuungskraft, die Leistung durch Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen;
- Falls es sich um eine Selbstentsendung handelt: Pflicht zur Übermittlung der jeweiligen A1-Bescheinigung an den Kunden, sobald diese vom zuständigen Amt erstellt wurde;
- Fall selbstständige Betreuungskräfte zur Auftragsgewinnung einen Vermittler einsetzen: Pflicht zur Nutzung der vom Vermittler erstellten Vorlage zur Betreuungsdokumentation;
- Zusicherung, dass alle anwendbaren Rechtsvorschriften aus dem In- und Ausland eingehalten werden.