Übersicht der Kosten häuslicher Pflege
Viele Angehörige stehen vor der Entscheidung, wie sie die bestmögliche Versorgung ihrer älteren Angehörigen sicherstellen können. Ist ein ambulanter Pflegedienst oder eine 24-Stunden-Pflege die bessere Lösung? (siehe hierzu auch die generelle Frage: 24-Stunden Pflege oder Pflegeheim: Welche Versorgungsform ist die bessere Wahl?)
Ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste bieten stundenweise Unterstützung bei der häuslichen Pflege an. Sie übernehmen medizinische Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung und Seniorenbetreuung. Sie entlasten pflegende Angehörige und gewährleisten eine bedarfsgerechte Pflege in der gewohnten Umgebung. Ambulante Pflege ist vor allem für Menschen mit geringer Pflegebedürftigkeit geeignet.
Die Leistungen umfassen einen oder mehrere 5- bis 20-minütige Hausbesuche bei der zu pflegenden Person. Je nach Leistungsumfang kann jedoch ein Eigenanteil verbleiben, der von der pflegebedürftigen Person zu tragen ist. Die Kosten richten sich nach dem Pflegebedarf und der Anzahl der Einsätze. Die Preisspanne liegt zwischen 500 € und 2500 € pro Monat. Nach Abzug der Pflegesachleistungen beträgt der Eigenanteil durchschnittlich 300 € bis 1.200 € pro Monat.
Kostenbeispiel ambulante Pflege
Ingrid Bauer leidet an Inkontinenz und leichter Demenz und hat Pflegegrad 2. Der ambulante Pflegedienst kommt täglich, um ihr beim Aufstehen zu helfen und mit ihr die kleine Morgentoilette zu erledigen. Dreimal in der Woche kommt er auch für die große Morgentoilette. Jeden Abend hilft er ihr beim Toilettengang und wäscht sie. Die monatlichen Kosten betragen 1.238€. Ihr Eigenanteil beläuft sich nach Abzug der Pflegesachleistung von 724€ auf 514€.
24-Stunden Pflege
Bei der häuslichen Pflege (sog. 24-Stunden-Pflege) wohnt eine Pflegekraft im Haushalt des Pflegebedürftigen und übernimmt die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Je nach Anzahl der zu pflegenden Personen und deren Pflegegrad beginnt der Eigenanteil an den Pflegekosten bei ca. 1.300€ bis ca. 1.700€.
Kostenbeispiel für die sogenannte 24-Stunden-Pflege
Liselotte Müller ist an Demenz erkrankt und in Pflegegrad 3 eingestuft. Ihre Betreuerin Danuta kümmert sich an sechs Tagen in der Woche jeweils acht Stunden um Frau Müller. Die monatlichen Betreuungskosten für eine Betreuungskraft mit einfachen Deutschkenntnissen betragen 2.559€. Um die Kosten zu senken, kann Frau Müller 545€ ihres Pflegegeldes und 210€ aus dem Topf der Verhinderungspflege verwenden. Außerdem kann sie unter Umständen 333€ für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Ihr monatlicher Eigenanteil an den Pflegekosten beträgt somit 1.471€. Berechnen Sie hier Ihren individuellen Pflegefall.
Wie findet man die passende Versorgungsform?
1. Klären Sie den individuellen Pflege- und Betreuungsbedarf.
2. Informieren Sie sich über verschiedene Pflegedienste, auch durch Bewertungen und Qualitätsprüfungen.
3. Vergleichen Sie die Angebote mehrerer Anbieter und achten Sie auf Qualifikation (z.B. nach DIN-SPEC 33454), Erfahrung und Leistungsangebot.
4. Lassen Sie sich über die Kosten für die häusliche Pflege und mögliche Zuschüsse beraten.
5. Berücksichtigen Sie persönliche Wünsche und Bedürfnisse bei der Auswahl.
Was gibt es für verschiedene Pflegeleistungen zur finanziellen Unterstützung?
Wer aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat, hat Anspruch auf unterstützende Pflegeleistungen durch die Pflegekassen.
Pflegegeld
Pflegegeld erhält ein Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2, wenn er zu Hause von Angehörigen oder im Rahmen der sogenannten 24-Stunden Pflege von einer polnischen Pflegekraft gepflegt wird. Die Pflege erfolgt in diesem Fall z.B. durch Angehörige, Nachbarn oder osteuropäische Pflegekräfte.
Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, der über die Verwendung des Geldes selbst entscheidet.
Pflegesachleistungen
Unter Pflegesachleistungen versteht man finanzielle Mittel, die für die Pflege durch einen von der Krankenkasse zugelassenen Leistungserbringer verwendet werden können. Beispiele für solche Leistungserbringer sind ambulante Pflegedienste oder Altenheime. Für die Unterstützung durch private Pflege- und Betreuungskräfte wie Angehörige, Nachbarn oder 24-Stunden-Betreuer können diese Mittel nicht verwendet werden.
Die Pflegesachleistungen werden direkt zwischen dem Leistungserbringer und der Pflegekasse abgerechnet. Dabei werden die Leistungen bis zu einem festgelegten Höchstbetrag bezahlt, der wiederum vom Pflegegrad abhängt.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen zu, sobald ihre Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und sie zu Hause gepflegt werden. Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung von Angehörigen und Betreuungskräften. Mit dem Entlastungsbetrag können stunden- oder tageweise Leistungen in folgenden Bereichen finanziert werden:
- Leistungen der Tages- und Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag
Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Das bedeutet, dass der Entlastungsbetrag nur dann ausgezahlt wird, wenn auch eine entsprechende Leistung in Anspruch genommen wird. Der Pflegebedürftige tritt zunächst in Vorleistung und reicht dann die Quittungen und Belege bei seiner Pflegekasse ein. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Mittel zur Erleichterung der Pflege und Hygiene gedacht. Die Pflegekassen unterscheiden dabei zwischen Verbrauchsmitteln (z.B. Windeln oder Desinfektionsmittel) und technischen Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebett oder Rollator). Beide Arten von Pflegehilfsmitteln sollen die häusliche Pflege erleichtern und die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen unterstützen.
Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege kann für bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
Verhinderungspflege
Während die Kurzzeitpflege immer stationär erbracht wird, kann die Verhinderungspflege auch in häuslicher Umgebung in Anspruch genommen werden. Ab dem Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf 42 Tage Verhinderungspflege pro Jahr. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten zu hause gepflegt wird.
Tagespflege und Nachtpflege
Die Tages- oder Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeleistung. Sie ist besonders geeignet für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden. Insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf ständige Betreuung angewiesen sind und nicht allein gelassen werden können.
Die Tages- und Nachtpflege bietet sich als Ergänzungsleistung an, wenn Angehörige tagsüber berufstätig sind oder Betreuungskräfte eine Pause benötigen. Bestimmte Pflegesituationen können eine Betreuung während der Nacht erforderlich machen. Zum Beispiel, wenn ein Demenzkranker nachts besonders aktiv ist, oder bei Patienten, die auch nachts medizinisch behandelt oder überwacht werden müssen.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
Die Pflegekasse gewährt auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 4.000€ für Maßnahmen zur barrierefreien Anpassung der Wohnung. Werden aufgrund eines erhöhten Hilfebedarfs weitere Umbaumaßnahmen erforderlich, gewährt die Pflegekasse den Zuschuss ggf. erneut.
Förderung von Wohngruppen
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5, die in ambulant betreuten Pflege-Wohngemeinschaften oder anderen Einrichtungen des betreuten Wohnens leben, haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 214€ monatlich.
Voraussetzung ist, dass die Betroffenen bereits entweder ambulante Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder andere Angebote zur Unterstützung im Alltag und/oder den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
Eine Pflege-WG muss aus mindestens drei und höchstens 12 Bewohnern bestehen. Dabei müssen mindestens drei der Bewohner pflegebedürftig sein, also einen Pflegegrad haben.
Pflegeunterstützungsgeld
Bei akut auftretendem Pflegebedarf eines nahen Angehörigen haben Sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gewährt. Nach dem Pflegezeitgesetz ist auf Antrag auch eine befristete Teilzeitbeschäftigung möglich.
Sie haben einen Rechtsanspruch darauf:
- bis zu zehn Tagen der Arbeit fernzubleiben
- auf eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten
Übersicht der Pflegeleistungen nach Pflegegrad
Die Pflegeleistungen variieren je nach Pflegegrad und werden in Form von Geld- und Sachleistungen erbracht. Hier eine Übersicht über die Leistungen nach Pflegegrad:
Leistungen | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld mtl. | - | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Pflegesachleistungen mtl. | - | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € |
Hausnotruf mtl. | bis 25,5 € | bis 25,5 € | bis 25,5 € | bis 25,5 € | bis 25,5 € |
Verhinderungspflege jährl. | - | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Kurzzeitpflege jährl. | - | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Entlastungsbeitrag mtl. | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Tages- oder Nachtpflege mtl. | - | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch mtl. | bis 40 € | bis 40 € | bis 40 € | bis 40 € | bis 40 € |
Technische Hilfsmittel | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Wohnraumanpassung | bis 4.000 € pro Maßnahme | bis 4.000 € pro Maßnahme | bis 4.000 € pro Maßnahme | bis 4.000 € pro Maßnahme | bis 4.000 € pro Maßnahme |
Pflegeberatung | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Pflegekurse für Angehörige | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Pflegeunterstützungsgeld | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Wohnraumzzuschuss mtl. | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
Digitale Pflegeanwendungen (DIPA) mtl. | bis 50 € | bis 50 € | bis 50 € | bis 50 € | bis 50 € |
Vollstationäre Pflege im Heim mtl. | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Weitere Pflegegelderhöhung ab 2028
Im Jahr 2028 plant das Bundesministerium für Gesundheit eine weitere Pflegegelderhöhung zum 1. Januar. Die genaue Höhe der Erhöhung steht derzeit noch nicht fest. Die Entscheidung über die prozentuale Erhöhung wird auf Basis der Kerninflationsraten der Jahre 2025, 2026 und 2027 getroffen. Erst auf Basis dieser Daten wird der konkrete Anpassungsbetrag festgelegt.
Grundvoraussetzungen für Pflegeleistungen
Um Anspruch auf Pflegeleistungen zu haben, müssen bestimmte Grundvoraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören:
1. Pflegeversicherung: Fast alle Menschen in Deutschland sind pflegeversichert, denn die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung.
2. Leistungsberechtigung: Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung besteht ein Leistungsanspruch, wenn in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang Beiträge gezahlt wurden oder eine Familienversicherung bestand. Bei privaten Pflegeversicherungen können andere Voraussetzungen gelten.
3. Pflegegrad: Ein Pflegegrad wird durch eine Pflegebegutachtung festgestellt. Er zeigt an, dass die Versicherung die Pflegebedürftigkeit anerkennt und ist Grundlage für die Höhe der Pflegeleistungen.
Antragstellung und Pflegegutachten
Um Pflegeleistungen zu erhalten, muss man einen Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse stellen. Nach Antragstellung wird ein Pflegegutachten erstellt, um den Anspruch zu prüfen und einen Pflegegrad festzustellen. Mit der Feststellung eines Pflegegrades besteht rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung ein Anspruch auf Leistungen.
Fazit
Die Pflegeleistungen in Deutschland sind vielfältig und sollen sicherstellen, dass pflegebedürftige Menschen die notwendige Unterstützung erhalten, um ein möglichst selbstbestimmtes Leben führen zu können. Um eine bestmögliche Versorgung zu gewährleisten, ist es wichtig, sich umfassend über die individuellen Ansprüche und Leistungen zu informieren. Bei Fragen und Unsicherheiten steht die Pflegekasse als Ansprechpartner zur Verfügung.
FAQs - Häufige gestellte Fragen
Was ist häusliche Pflege?
Häusliche Pflege bezieht sich auf die Pflege und Betreuung von Personen in ihrer eigenen Wohnung. Es gibt verschiedene Formen, darunter ambulante Pflegedienste und 24-Stunden-Pflege.
Wie hoch sind die Kosten für ambulante Pflegedienste?
Die Kosten für ambulante Pflegedienste variieren je nach Pflegebedarf und Anzahl der Einsätze. Die Preisspanne liegt typischerweise zwischen 500 € und 2500 € Eigenbeteiligung pro Monat, abhängig von den Leistungen.
Was ist eine 24-Stunden-Pflege und wie hoch sind die Kosten?
Bei der 24-Stunden-Pflege wohnt eine Pflegekraft im Haushalt des Pflegebedürftigen. Die Kosten beginnen je nach Pflegegrad bei etwa 1.300 € bis 1.700 € Eigenbeteiligung pro Monat.
Welche finanziellen Unterstützungen stehen für häusliche Pflege zur Verfügung?
Es gibt verschiedene Pflegeleistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, den Entlastungsbetrag und Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen.
Was ist der Entlastungsbetrag und wie wird er genutzt?
Der Entlastungsbetrag von 125 € pro Monat dient der Entlastung von Angehörigen und Betreuungskräften. Er kann für verschiedene entlastende Leistungen verwendet werden, darunter Tages- und Nachtpflege oder ambulante Pflegedienste.
Welche Leistungen werden von der Pflegekasse finanziert?
Die Pflegekasse finanziert Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege, sowie Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen.
Was sind die Voraussetzungen, um Pflegeleistungen zu erhalten?
Man muss pflegeversichert sein, einen Leistungsanspruch haben und einen Pflegegrad durch eine Pflegebegutachtung festgestellt bekommen.
Wie beantragt man Pflegeleistungen und Pflegegrade?
Pflegeleistungen werden bei der Pflegekasse beantragt. Nach Antragstellung wird ein Pflegegutachten erstellt, um den Pflegegrad festzustellen.
Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflegekosten steuerlich geltend gemacht werden.
Wann wird die Pflegegelderhöhung erwartet?
Die nächste Pflegegelderhöhung ist für das Jahr 2028 geplant, basierend auf den Inflationsraten der Jahre 2025 bis 2027. Die genaue Höhe steht noch nicht fest, wird jedoch entsprechend dieser Daten festgelegt.