Von Pflegegeld bis Rollator: was die Pflegekassen bezahlen
Definition Pflegeleistungen
Hinter dem Begriff Pflegeleistungen verbergen sich alle Zuschüsse der gesetzlichen und privaten Pflegekassen, auf die Versicherte nach Anerkennung eines Pflegegrads Anspruch haben. Voraussetzung für den Erhalt von Leistungen ist also ein Pflegegrad.
Die Pflegeversicherung bezuschusst die Kosten für die Pflege- und Betreuungsleistungen durch Angehörige, Betreuungskräfte aus Osteuropa oder professionelle Pflegekräfte. Die Pflege kann dabei entweder in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen oder in einer Pflegeeinrichtung erfolgen.
Kosten, die auch ohne Pflegebedürftigkeit anfallen würden (z.B. Unterkunft und Verpflegung), werden von der Pflegeversicherung grundsätzlich nicht übernommen. Daher muss jeder Pflegebedürftige einen Teil der Kosten selbst tragen.
Pflegegeld
Pflegegeld erhält ein Pflegebedürftiger mit mindestens Pflegegrad 2, wenn dieser in häuslicher Umgebung von ihm nahestehenden Personen gepflegt wird oder durch eine polnische Pflegekraft im Rahmen der sog. 24 Stunden Pflege. Die Pflege wird in diesem Fall beispielsweise von Angehörigen, Nachbarn oder von osteuropäischen Pflegekräften erbracht.
Das Pflegegeld wird den Pflegebedürftigen von der Pflegekasse monatlich überwiesen, und der Pflegebedürftige bestimmt selbst, wofür das Geld ausgegeben wird.
Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. Zum
Beispiel mit einer tag- oder stundenweisen Unterstützung durch einen
ambulanten Pflegedienst. Man spricht dann von Kombinationspflege.
Pflegegrad 1 | 0 € pro Monat |
Pflegegrad 2 | 332 € pro Monat |
Pflegegrad 3 | 573 € pro Monat |
Pflegegrad 4 | 765 € pro Monat |
Pflegegrad 5 | 947 € pro Monat |
gesetzl. Grundlage | SGB XI § 37 |
Betroffene
mit Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Sie haben jedoch Anspruch
auf 125 EUR Entlastungsbetrag monatlich, mit dem Pflegedienstleistungen
bezahlt werden können.
Pflegesachleistungen
Unter dem Begriff „Pflegesachleistungen“ versteht man finanzielle Mittel, die für die Pflege durch einen Pflegedienstleister mit Kassenzulassung verwendet werden können. Ambulante Pflegedienste oder Seniorenheime sind Beispiele für solche Dienstleister. Für die Unterstützung durch private Pflege- und Betreuungskräfte wie etwa Verwandte, Nachbarn oder 24h-Betreuer können diese Mittel nicht verwendet werden.
Die Pflegesachleistungen werden direkt zwischen dem Pflegedienstleister und der Pflegekasse abgerechnet. Dabei werden die Dienstleistungen bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag bezahlt, der wiederum vom Pflegegrad abhängt.
Im Falle einer Kombinationspflege kann anteilig noch Pflegegeld bezogen werden, falls die Pflegesachleistungen nicht vollständig beansprucht werden.
Pflegegrad 1 | 0 € pro Monat |
Pflegegrad 2 | 761 € pro Monat |
Pflegegrad 3 | 1.432 € pro Monat |
Pflegegrad 4 | 1.778 € pro Monat |
Pflegegrad 5 | 2.200 € pro Monat |
gesetzliche Grundlage | SGB XI § 36 |
Betroffene mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Sie haben jedoch Anspruch auf 125 EUR Entlastungsbetrag monatlich, mit dem Pflegedienstleistungen bezahlt werden können.
Kombinationspflege
In vielen Pflege-Situationen ist die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen sowohl organisatorisch als auch finanziell sinnvoll. Von „Kombinationspflege“ spricht man wenn die Betreuung zu Hause durch Leistungen eines externen zertifizierten Dienstleisters ergänzt werden.
Ein Angehöriger oder eine Betreuungskraft kümmert sich um die Grundpflege und den Haushalt. Der ambulante Pflegedienst übernimmt die Behandlungspflege, das heißt die medizinische Versorgung.
Wenn Sie weniger Pflegesachleistung für den Pflegedienst verwenden, als Ihnen nach dem Pflegegrad zusteht, so kann der Restbetrag prozentual als Pflegegeld ausbezahlt werden. Nutzen Sie also nur 60 % der Pflegesachleistungen pro Monat, erhalten Sie zusätzlich noch 40 % des Ihnen zustehenden Pflegegeldes.
Die Kombinationspflege ist ab Pflegegrad 2 möglich und muss bei der
Pflegekasse beantragt werden. Dazu genügt ein formloses Schreiben.
Beispielrechnung Kombinationspflege
Herr Müller hat Pflegegrad 3 und wird zuhause von seiner polnischen
Betreuungskraft Maria betreut. Zusätzlich hat Herr Müller einen
ambulanten Pflegedienst engagiert. Betreuungskraft Maria und der
Pflegedienst ergänzen sich. Maria kümmert sich um den Haushalt und die
Grundpflege. Der ambulante Pflegedienst übernimmt alle Aufgaben der
Behandlungspflege wie etwa Spritzen verabreichen.
Folgende Mittel der Pflegekasse kann Herr Müller verwenden:
- entweder 1.432 Euro für Pflegesachleistungen
- oder 573 Euro Pflegegeld
- oder eine anteilige Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Der ambulante Pflegedienst stellt Herrn Müller monatlich 780 Euro in Rechnung. Das entspricht 60 % des ihm zustehenden Betrags der Pflegesachleistungen. Die nicht genutzten 40 % darf er nun anteilig aus dem Topf des Pflegegelds entnehmen. Herr Müller erhält also 40 % des ihm zustehenden Pflegegelds, das sind zusätzlich 229 Euro.
Eine Kombinationspflege macht also nicht nur aus organisatorischer, sondern auch aus finanzieller Sicht in vielen Fällen Sinn. Sprechen Sie uns bei Fragen hierzu bitte jederzeit an.
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich steht allen Pflegebedürftigen zu sobald die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde und er oder sie zu Hause gepflegt wird.
Der Entlastungsbetrag dient der Entlastung von Angehörigen und Betreuungskräften. Mit dem Entlastungsbetrag finanzieren Sie stunden- oder tageweise Leistungen aus folgenden Bereichen:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der ambulanten Pflegedienste
- Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag gehören beispielsweise:
- Alltagsbegleitung
- Pflegebegleitung
- Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger
- Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung
- Dienste von Vermittlungsagenturen von Betreuungs- und Entlastungsleistungen
- Familienentlastende Dienste
Pflegegrad 1 | 125 € pro Monat |
Pflegegrad 2 | 125 € pro Monat |
Pflegegrad 3 | 125 € pro Monat |
Pflegegrad 4 | 125 € pro Monat |
Pflegegrad 5 | 125 € pro Monat |
Gesetzliche Grundlage | SGB XI § 45b |
Beim Entlastungsbetrag handelt es sich um einen Anspruch auf Kostenerstattung. Das bedeutet, der Entlastungsbetrag wird nur ausgezahlt, wenn auch eine entsprechende Leistung in Anspruch genommen wird.
Der Pflegebedürftige tritt zunächst in Vorleistung und reicht anschließend die Quittungen und Belege bei seiner Pflegekasse ein. Ein gesonderter Antrag muss nicht gestellt werden.
Der Pflege- oder Entlastungsdienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen, wenn Sie eine Abtretungserklärung abgeben. Mit der Abtretungserklärung gestatten Sie dem Dienstleister den Datenaustausch mit der Pflegeversicherung. In diesem Fall müssen Sie nicht in Vorkasse treten.
Entlastungsbudget
Ein neues Entlastungsbudget für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, der sogenannte "gemeinsame Jahresbetrag", wird in zwei Stufen eingeführt. Seit dem 1. Januar 2024 können Familien mit Kindern unter 25 Jahren das flexible Entlastungsbudget nutzen, wenn die Kinder den Pflegegrad 4 oder 5 haben. Ab dem 1. Juli 2025 steht es allen Pflegebedürftigen zur Verfügung und das Budget wird um 4,5 Prozent erhöht. Nahe Angehörige erhalten im Rahmen des Budgets einen höheren Stundensatz.
Unterschied Entlastungsbetrag und Entlastungsbudget
Es besteht ein Unterschied zwischen dem monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro und dem Entlastungsbudget. Der Entlastungsbetrag bleibt unverändert, während das Entlastungsbudget erst zum 1. Januar 2025 in Kraft tritt.
- Entlastungsbudget ab 1. Januar 2024: 3.386 € für junge Pflegebedürftige unter 25 mit Pflegegrad 4 oder 5
- Entlastungsbudget ab 1. Januar 2025: 3.539 € jährlich für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2
24 Stunden Pflege
Polnische Pflegekräfte für die Pflege zu Hause
Sicher versorgt in den eigenen vier Wänden. Zertifiziert von DEKRA nach DIN SPEC 33454.
Der Eigenanteil von Pflegekosten: Pflegeheim, 24-Stunden Pflege und ambulante Pflegedienste
Stationäre Pflege im Pflegeheim
Bei der Unterbringung in einem Pflegeheim variieren die Kosten je nach Bundesland zwischen 2.541 € in Baden-Württemberg und NRW und 1.588 € in Sachsen-Anhalt. Im Bundesdurchschnitt liegen die Kosten bei 2.200 € (Quelle: VDEK, 1.7.2022).
Ab Anfang 2022 wird es einen Zuschuss der Pflegekassen geben. Damit werden längere Aufenthalte in Pflegeheimen günstiger. Nach 36 Monaten Heimaufenthalt sinkt der Eigenanteil an den Pflegekosten im Bundesdurchschnitt auf 1.573 €.
Kostenbeispiel Pflegeheimunterbringung
Walter Hermann aus Stuttgart hat Parkinson und Pflegegrad 4. Mit diesem Pflegegrad hat er Anspruch auf 1.778 € Pflegesachleistungen pro Monat. Diese können direkt mit den Kosten für das Pflegeheim verrechnet werden. Das Pflegeheim im Nachbarort kostet monatlich 5.082 €, da die Preise durch Inflation und Mindestlohnerhöhung stark gestiegen sind. Der Eigenanteil an den Pflegekosten für Herrn Herrmann beträgt nach Abzug der Zuschüsse der Pflegekasse 3.304 € monatlich.
Sogenannte 24-Stunden-Pflege
Bei der häuslichen Pflege (sog. 24-Stunden-Pflege) wohnt eine Pflegekraft im Haushalt des Pflegebedürftigen und übernimmt die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung.
Je nach Anzahl der zu pflegenden Personen und deren Pflegestufe beginnt der Eigenanteil an den Pflegekosten bei ca. 1.300 € bis ca. 1.700 €.
Kostenbeispiel für die sog. 24-Stunden-Pflege
Liselotte Müller ist an Demenz erkrankt und in Pflegegrad 3 eingestuft. Ihre Betreuerin Danuta kümmert sich an sechs Tagen in der Woche jeweils acht Stunden um Frau Müller. Die monatlichen Betreuungskosten für eine Betreuungskraft mit einfachen Deutschkenntnissen betragen 2.559 €. Um die Kosten zu senken, kann Frau Müller 573 € ihres Pflegegeldes und 134 € aus dem Topf der Verhinderungspflege verwenden. Außerdem kann sie unter Umständen 333 € für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend machen. Ihr monatlicher Eigenanteil an den Pflegekosten beträgt somit 1.519 €.
Medizinische Versorgung durch ambulante Pflegedienste
Ambulante Pflegedienste erbringen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der Grundpflege.
- Tätigkeiten der medizinischen Behandlungspflege werden von Ärzten verordnet und von den Krankenkassen in voller Höhe übernommen - für den Pflegebedürftigen entstehen keine Kosten.
- Tätigkeiten der Grundpflege, wie z.B. Hilfe bei der Körperpflege und beim Toilettengang, werden durch Pflegesachleistungen finanziell unterstützt. Die Leistungen umfassen einen oder mehrere 5- bis 20-minütige Hausbesuche bei der zu pflegenden Person. Je nach Leistungsumfang kann jedoch ein Eigenanteil verbleiben, der von der pflegebedürftigen Person zu tragen ist. Die Kosten richten sich nach dem Pflegebedarf und der Anzahl der Einsätze. Die Preisspanne liegt zwischen 500 € und 2500 € pro Monat. Nach Abzug der Pflegesachleistungen beträgt der Eigenanteil durchschnittlich 300 € bis 1.200 € pro Monat.
Kostenbeispiel für ambulante Pflege
Ingrid Bauer leidet an Inkontinenz und leichter Demenz und hat Pflegegrad 2. Der ambulante Pflegedienst kommt täglich, um ihr beim Aufstehen zu helfen und mit ihr die kleine Morgentoilette zu erledigen. Dreimal in der Woche kommt er auch für die große Morgentoilette. Jeden Abend hilft er ihr beim Toilettengang und wäscht sie. Die monatlichen Kosten belaufen sich auf 1.238 Euro. Ihr Eigenanteil nach Abzug der Pflegesachleistung von 761 Euro beträgt 477 Euro.
Schonvermögen und Elternunterhalt
Bevor Sozialamt oder Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen müssen, werden Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person oder des Ehepartners beansprucht. Jeder Pflegebedürftige und Ehepartner hat Anrecht auf ein Schonvermögen von jeweils 5.000 Euro. Zu diesem Schonvermögen zählt auch eine selbstgenutzte und angemessen große Immobilie (Haus oder Wohnung). Das Schonvermögen muss nicht für die Pflege ausgegeben werden und steht weiterhin zur freien Verfügung. Sollte die Immobilie allerdings verkauft werden, muss der Erlös für die Zahlung der Pflegekosten eingesetzt werden. Falls der Pflegebedürftige zusätzliche Immobilien besitzt, müssen diese verkauft werden, bevor das Sozialamt oder die Kinder unterstützend für die Pflegekosten der Eltern zuhause oder im Pflegeheim einspringen.
Kinder werden erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Das eigene Wohneigentum spielt dabei keine Rolle, jedoch werden Einkünfte aus Vermietungen, Verpachtungen, Gewinn- und Kapitalerträgen, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld mit einberechnet. Wenn Kinder die Pflegekosten für ihre Eltern übernehmen, können sie den Elternunterhalt in der Steuererklärung unter der Anlage “Außergewöhnliche Belastung” absetzen. Was sonst noch alles steuerlich abgesetzt werden kann, lesen Sie hier. Die Unterhaltspflicht für Eltern entfällt für Menschen, die als Kind misshandelt wurden, in einem Heim aufgewachsen sind oder selbst keinen Unterhalt erhalten haben. In diesem Fall kann ein Gericht die Unterhaltspflicht für unwirksam erklären. Bei Enterbung oder Kontaktabbruch besteht jedoch weiterhin die Zahlungspflicht der Kinder.
Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten der Eltern wenn:
- die gesetzlichen Leistungen nicht ausreichen,
- kein Anspruch auf gesetzliche Pflegeleistungen bestehen
- die Kostenübernahmen durch andere Träger wie die Unfallversicherung oder die Pflegeversicherung ausgeschlossen sind,
- unterhaltsverpflichtete Angehörige nicht in Anspruch genommen werden können.
Gesetzliche Grundlage der Kostenübernahme finden Sie hier: § 61, § 62, § 63, § 64, § 65 und § 66 SGB XII
Pflegekosten von der Steuer absetzen: Außergewöhnliche Belastung, Behinderten- und Pflegepauschbetrag
Pflegekosten: Außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen sind zwangsläufige Aufwendungen, die Steuerpflichtigen in vergleichbaren finanziellen Verhältnissen nicht entstehen. Pflegekosten stellen eine solche außergewöhnliche Belastung dar, die Sie steuerlich geltend machen können. Um die Pflegekosten absetzen zu können, muss eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- eine anerkannte Pflegebedürftigkeit
- eine anerkannte Krankheit
Als anerkannt pflegebedürftig gelten Personen mit den Pflegegraden 1 bis 5, Personen mit einem Schwerbehindertenausweis, die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim oder die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. Auch krankheitsbedingte Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden.
Um die zumutbare Belastung nicht zu überschreiten, ist es ratsam, mehrere außergewöhnliche Belastungen innerhalb eines Jahres steuerlich geltend zu machen. Absetzbar sind jedoch nur die Kosten, die Sie persönlich getragen haben. Leistungen und Kosten, die von Pflegekassen oder anderen Kostenträgern erstattet werden, zählen nicht zu den außergewöhnlichen Belastungen. Auch Kosten für vorbeugende Maßnahmen wie Zahnprophylaxe werden nicht anerkannt.
Folgende Pflegekosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden:
- Pflegekosten im Pflegeheim,
- Arztbesuche
- Medikamente
- Rezeptgebühren,
- Hilfsmittel (Brillen, Hörgeräte, Rollstühle etc.)
- Massagen
- Kuren
- Trinkgelder für das Pflegepersonal
- Kosten für eine Begleitperson.
Es gibt noch viele weitere Beispiele für außergewöhnliche Belastungen, die im Einzelfall erstattet werden. Hier gilt: Fragen Sie Ihren Steuerberater und bewahren Sie alle Belege auf.
Um die Kosten steuerlich absetzen zu können, müssen Sie Ihre individuelle Belastungsgrenze (zumutbare Belastung) überschritten haben. Diese ist abhängig von der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung erfolgt nach einem Stufensystem.
Zumutbare Belastung (Eigenanteil)
Jahreseinkünfte in Euro (brutto) |
|||
Familienstand |
Stufe I bis 15.340 € |
Stufe II bis 51.130 € |
Stufe III über 51.130 € |
ohne Kind, ledig |
5 % | 6% | 7 % |
ohne Kind, verheiratet |
4 % | 5 % | 6 % |
mit 1-2 Kindern |
2 % | 3 % | 4 % |
mit mehr als 2 Kindern |
1 % | 1 % | 2 % |
Pflegekosten: Behindertenpauschbetrag
Der Behindertenpauschbetrag ist abhängig vom Grad der Behinderung und kann zwischen 384 und 7.400 Euro betragen. Um den Pauschbetrag zu erhalten, tragen Sie die Kosten in Ihrer Steuererklärung unter der Anlage “Außergewöhnliche Belastung” ein. Dazu müssen Sie Ihre Behinderung nachweisen und eine Kopie folgender Unterlagen hinzufügen:
- Schwerbehindertenausweis, oder
- Bescheinigung des Versorgungsamtes, oder
- Bescheinigung von der Pflegekasse, oder
- Rentenbescheid.
Behindertenpauschbetrag
Grad der Behinderung |
Betrag |
20 | 384 Euro |
30 | 620 Euro |
40 | 860 Euro |
50 | 1.140 Euro |
60 | 1.440 Euro |
70 | 1.780 Euro |
80 | 2.120 Euro |
90 | 2.460 Euro |
100 | 2.840 Euro |
Menschen, die hilflos oder taubblind sind (H, BI, TBI) laut Schwerbehindertenausweis |
7.400 Euro |
Menschen mit Pflegegrad 4 oder 5 | 7.400 Euro |
Pflegekosten: Pflegepauschbetrag
Der Pflegepauschbetrag steht allen Angehörigen zu, die ein Familienmitglied ab Pflegegrad 2 pflegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Pflege bei Ihnen oder dem Pflegebedürftigen zu Hause stattfindet und Sie kein Geld für die Pflege erhalten. Einzige Ausnahme ist das Pflegegeld, das Eltern eines behinderten Kindes erhalten. Den Pflegepauschbetrag beantragen Sie in Ihrer Steuererklärung in der Anlage “Außergewöhnliche Belastung”. Pflegen Sie gemeinsam mit anderen Familienmitgliedern, wird der Pflegepauschbetrag durch die Anzahl der Pflegepersonen geteilt.
Pflegepauschbetrag
Pflegegrad | Betrag |
2 | 600 Euro |
3 | 1.100 Euro |
4 oder 5 | 1.800 Euro |
Menschen mit Merkzeichen “H” (hilflos) im Schwerbehindertenausweis | 1.800 Euro |
Pflegekosten: Fahrtkostenpauschale
Je nach Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis können Menschen mit Behinderung eine Fahrtkostenpauschale zwischen 900 Euro und 4.500 Euro geltend machen. 900 Euro gibt es ab einem Grad der Behinderung von 80 bzw. 70 bei einer Gehbehinderung. 4.500 Euro können steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Betroffene blind ist, eine außergewöhnliche Gehbehinderung hat oder laut Schwerbehindertenausweis als hilflos gilt. In allen Fällen muss der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein.
Pflegekosten: Haushaltsnahe Dienstleistungen
Um haushaltsnahe Dienstleistungen als Pflegekosten in der Steuererklärung geltend machen zu können, muss die pflegebedürftige Person im eigenen Haushalt betreut oder gepflegt werden. Dieser Haushalt kann sich auch in einer stationären Einrichtung oder im Betreuten Wohnen befinden. Ein eigener Haushalt liegt vor, wenn neben einem Schlafbereich auch Bad und Küche vorhanden sind. Das Finanzamt erstattet keine Pflegeleistungen, sondern nur hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Einkaufen, Kochen, Putzen, Waschen oder Reparatur- und Gartenarbeiten. Am besten lassen Sie sich Pflegetätigkeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen getrennt in Rechnung stellen. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können maximal 20 Prozent der Kosten und maximal 4.000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden.
Tipp
Sollten Sie den Entlastungsbetrag von insgesamt 1.500 Euro jährlich
nicht ausgeschöpft haben, so können Sie den verbliebenen Betrag noch bis
zum 30. Juni des Folgejahres geltend machen.
Pflegehilfsmittel
Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Mittel zur Erleichterung der Pflege und der Hygiene. Die Pflegekassen unterscheiden dabei zwischen Verbrauchsmitteln (bspw. Windeln oder Desinfektionsmittel) und technischen Pflegehilfsmitteln (bspw. Pflegebett oder Rollator). Beide Arten von Pflegehilfsmitteln sollen die Pflege zu Hause erleichtern und die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen unterstützen.
Das Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbands der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen listet alle Produkte, für die die Kosten übernommen werden oder die die Kasse Ihrem Angehörigen leihweise überlässt:
- Produktgruppe 50 – Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Produktgruppe 51 – Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
- Produktgruppe 52 – Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung/Mobilität
- Produktgruppe 53 – Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- Produktgruppe 54 – Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Die Kostenerstattung kann direkt bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Antrag muss normalerweise nur einmal von der Kasse angenommen werden. Der Pflegebedürftige bekommt die benötigten Hilfsmittel daraufhin monatlich zugesandt. Verschiedene Dienstleister bieten entsprechende Abonnements an und rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab.
Pflegehilfsmittel sind immer bewegliche Gegenstände. Wenn Sie einen Treppenlift oder ein barrierefreies Badezimmer benötigen, lesen Sie bitte den Abschnitt „Zuschüsse zur Wohnraumanpassung“.
Verbrauchsmittel
Findet die Pflege zuhause durch Angehörige oder eine Betreuungskraft statt, werden von der Kasse Pflegehilfsmittel in Form einer Pauschale in Höhe von 40 Euro pro Monat finanziert. Dazu ist keine ärztliche Bescheinigung oder ein Rezept notwendig.
Nähere Informationen finden Sie hier: Pflegehilfsmittel gratis - Was sind Pflegehilfsmittel und wie kann ich sie beantragen?
Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- Schutzschürzen
- Einmal-Handschuhe
- Flächendesinfektionsmittel
- Mundschutz / FFP-2 Masken
- Hände-Desinfektionsmittel
- Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
Für die Pflege zu Hause
Kostenlose Pflegehilfsmittel
- Bezahlt von Ihrer Pflegekasse
- Im Wert von 40 € pro Monat
- Lieferung nach Hause
Technische Pflegehilfsmittel
Neben den o.g. Verbrauchsmitteln können Sie auch technische Pflegehilfsmittel beantragen, die oft leihweise von der Kasse zur Verfügung gestellt werden. Bei manchen dieser Hilfsmittel muss der Pflegebedürftige einen Zuschuss leisten.
Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
- Pflegebetten
- Pflegebettenzubehör
- Pflegebettzurichtungen
- Spezielle Pflegebett-Tische
- Pflegeliegestühle
Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
- Waschsysteme
- Duschwagen
- Produkte zur Hygiene im Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen)
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität
- Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte
- Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale
Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden
- Lagerungsrollen
- Lagerungshalbrollen
Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Tagespflege und Nachtpflege
Pflege kostet viel Kraft. Um Angehörige und Betreuungskräfte zu entlasten, stellt Ihre Pflegekasse Ihnen finanzielle Mittel zur Verfügung. Diese Mittel können Sie für stunden- oder tageweise Pflege zuhause oder in einer stationären Einrichtung verwenden. Beispielsweise für einen Urlaub, für den Besuch eines Yogakurses oder während einer Umbaumaßnahme.
Je nach Leistung können jährlich bestimmte Beträge abgerufen und zum Teil auch miteinander kombiniert werden. Durch geschickte Kombination können Sie die zur Verfügung stehenden Mittel steigern.
Kurzzeitpflege
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 besteht Anspruch auf Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Kurzzeitpflege kann für bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden. Dafür steht ein Gesamtbetrag von 1.612 Euro im Kalenderjahr zur Verfügung.
In Kombination mit nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege (siehe unten) kann der Betrag auf insgesamt bis zu 3.224 Euro pro Jahr erhöht werden.
Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Kurzzeitpflege.
Verhinderungspflege
Während bei der Kurzzeitpflege die Betreuung immer stationär erbracht wird, kann die Verhinderungspflege auch in häuslicher Umgebung geleistet werden.
Ab dem Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf 42 Tage Verhinderungspflege pro Jahr in Höhe von bis zu 1.612 Euro. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige seit mindestens sechs Monaten zuhause gepflegt wird.
Werden die Mittel der Verhinderungspflege nur teilweise oder gar nicht genutzt, können sie stattdessen für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Für die Pflege in einer stationären Einrichtung stehen dann bis zu 3.224 Euro pro Jahr zur Verfügung. Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Verhinderungspflege.
Tagespflege und Nachtpflege
Die Tages- oder Nachtpflege ist eine teilstationäre Pflegeleistung. Die Leistungen eignen sich besonders für Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden. Insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen ständige Betreuung benötigen und nicht alleine gelassen werden können.
Die Tages- und Nachtpflege bietet sich als Ergänzungsleistung an, wenn Angehörige tagsüber berufstätig sind oder Betreuungskräfte eine Pause benötigen. Manche Pflegesituationen können eine Betreuung während der Nacht erfordern. Beispielsweise wenn ein Mensch mit Demenz nachts besonders aktiv ist oder für Patienten, die auch nachts medizinisch behandelt oder überwacht werden müssen.
Detaillierte Informationen finden Sie auf unserer Themenseite Tages- und Nachtpflege.
Tages- und Nachtpflege zusätzlich zum Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Seit das Pflegestärkungsgesetz I zum 01.01.2015 in Kraft
getreten ist, kann man die Tages- und Nachtpflege neben der ambulanten
Pflegesachleistung und dem Pflegegeld beanspruchen. Die Leistungen der
Tages- und Nachtpflege werden also nicht mehr auf die Pflegesachleistung
oder das Pflegegeld angerechnet. Die Leistungen der Tages- und
Nachtpflege können daher zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
Die Pflegekasse gewährt auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für Maßnahmen der barrierefreien Wohnraumanpassung. Macht ein gestiegener Hilfebedarf weitere Umbaumaßnahmen erforderlich, gewährt die Kasse den Zuschuss gegebenenfalls erneut.
Die Förderung kann z.B. für einen barrierefreien Umbau des Badezimmers, den Einbau eines Treppenlifts oder die Installierung eines Hausnotrufsystems genutzt werden.
Voraussetzung ist, dass mindestens eine der folgenden Kriterien erfüllt ist:
- Der Umbau ermöglicht die häusliche Pflege überhaupt erst
- Die Maßnahme erleichtert die häusliche Pflege erheblich und verringert die Belastung für den Pflegebedürftigen oder die Pflegepersonen
- Die Umbaumaßnahme ermöglicht eine selbstständigere Lebensführung
Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung oder einer Pflege-WG, so betragen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes 4.000 Euro pro Pflegebedürftigem. Der Gesamtbetrag je Maßnahme ist insgesamt auf 16.000 Euro begrenzt.
Eine Checkliste, Beratungsstellen und Informationen über finanziellen Förderungen finden Sie hier.
Zuschüsse zur Wohnraumanpassung mehrfach beantragen
Hartnäckig bleiben lohnt sich! Anträge auf mehrmalige Zuschüsse werden oft erst einmal abgewiesen. Wir empfehlen einen unabhängigen Sachverständigen einer Wohnberatungsstelle einzuschalten.
Förderung von Wohngruppen
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1-5, die in ambulant betreuten Pflege-WGs oder anderen Einrichtungen für betreutes Wohnen leben, haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 214 Euro monatlich.
Die Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung ist, dass Betroffene bereits entweder ambulante Sachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder weitere Angebote zur Unterstützung im Alltag und/oder den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
Eine Pflege-WG muss aus mindestens drei und höchstens 12 Bewohnern bestehen. Dabei müssen mindestens drei der Bewohner pflegebedürftig sein, also einen Pflegegrad haben.
Pflegegrad 1 | 214 € pro Monat |
Pflegegrad 2 | 214 € pro Monat |
Pflegegrad 3 | 214 € pro Monat |
Pflegegrad 4 | 214 € pro Monat |
Pflegegrad 5 | 214 € pro Monat |
gesetzliche Grundlage | SGB XI § 38a |
Renten- und Unfallversicherung für Pflegende
Angehörige, Freunde oder Nachbarn, die Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 zu Hause betreuen, haben ein Anrecht auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen. Dabei zahlt die Pflegekasse zwischen 94,74 und 566,37 Euro monatlich in die Rentenkasse ein. So ergibt ein Jahr Pflege eines Angehörigen oder Nahestehenden einen monatlichen Rentenanspruch zwischen 5,39 und 29,94 Euro.
Die Bezugsberechtigung der pflegenden Person wird im Rahmen der Pflegegrad-Feststellung durch den Gutachter festgehalten. Folgende Voraussetzungen müssen dabei von der Pflegekraft erfüllt werden:
- sie pflegt wenigstens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage
- sie ist höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig
- die zu pflegende Person muss mindestens über Pflegerad 2 verfügen
- die Pflege findet in häuslicher Umgebung (nicht in einem Heim) statt
Werden mehrere Personen pflegerisch betreut, muss für jede Person der individuelle Pflegeaufwand im Gutachten dokumentiert werden.
Pflegende Personen sind auch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die Pflegekasse entrichtet zudem Beiträge bei der Bundesagentur für Arbeit. Die Anmeldepflicht bei den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit obliegt den Pflegekassen. Diese müssen Sie über die Anmeldungen informieren.
Pflegegrad | bezogene Leistung | Rentenzahlbetrag Westdeutschland pro Monat |
Rentenzahlbetrag Ostdeutschland pro Monat |
---|---|---|---|
2 | Pflegegeld Kombinationsleistung Sachleistung |
8,34 Euro 7,09 Euro 5,84 Euro |
7,96 Euro 5,76 Euro 5,57 Euro |
3 | Pflegegeld Kombinationsleistung Sachleistung |
13,29 Euro 11,29 Euro 9,30 Euro |
12,68 Euro 10,77 Euro 8,87 Euro |
4 | Pflegegeld Kombinationsleistung Sachleistung |
21,63 Euro 18,39 Euro 15,14 Euro |
20,63 Euro 17,54 Euro 14,44 Euro |
5 | Pflegegeld Kombinationsleistung Sachleistung |
30,90 Euro 26,27 Euro 21,63 Euro |
29,48 Euro 25,06 Euro 20,63 Euro |
Pflegeunterstützungsgeld
Bei akut auftretendem Pflegebedarf eines Angehörigen haben Sie Anspruch auf Freistellung von Ihrer Arbeit und auf eine Lohnersatzleistung, das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen gewährt. Auf Wunsch sind nach dem Pflegezeitgesetz auch Vereinbarungen der temporären Teilzeitbeschäftigung möglich.
Sie haben einen Rechtsanspruch darauf
- der Arbeit bis zu zehn Tage fernzubleiben
- für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit von der Arbeit freigestellt zu werden
Berechtigte Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder
Pflegeberatung und Pflegekurse
Wohlfahrtsverbände, Sozialdienste, Pflegestützpunkte und andere Dienstleister bieten kostenlose Pflegeberatung für Pflegebedürftige und deren Angehörige an. Sie geben dabei Informationen zur Organisation der Pflege, zur Unterstützung durch die Pflegekassen und zu Hilfsangeboten in der Nähe. Außerdem bieten sie Hilfestellung bei Anträgen und beim Erstellen eines individuellen Pflegeplans. Die Beratung erfolgt meist zu Hause. Die Beratung ist mehrfach möglich, solange der Pflegebedarf besteht.
Weiterführende Informationen finden Sie hier:
- bdb.zqp.de Übersicht über Beratungsangebote in Ihrer Nähe
- bvpp.org/anbieter freie Berater
- compass-pflegeberatung.de für Privatversicherte
In allgemeinen oder spezialisierten Pflegekursen lernen Angehörige den praktischen Umgang mit Pflegebedürftigen. In Spezialkursen werden Fakten und Behandlungsstrategien zu bestimmten Krankheiten vermittelt. Die Pflegekassen bieten diese Kurse meist über Dienstleister wie Wohlfahrtsverbände, Gemeinden oder Volkshochschulen an. Für Pflegende sind sie in der Regel kostenlos.
Ihre Pflegekasse informiert Sie auf Anfrage über entsprechende Angebote in Ihrer Nähe.
Länderzuschüsse in Baden-Württemberg und Bayern
In Baden-Württemberg leistet das Sozialamt die sogenannte „Hilfe zur Pflege“, wenn die Pflegekasse die Pflegekosten einer Person nicht ausreichend deckt und auch keine eigenen Mittel beim Pflegebedürftigen und dessen Verwandten ersten Grades vorhanden sind. Auch wenn ein Mensch nicht über die Pflegekasse versichert gewesen ist, können mit der „Hilfe zur Pflege“ die Pflegekosten gedeckt werden.
Das „Landespflegegeld“ ist eine Leistung, die das Bundesland Bayern seinen Bürgern unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Es wird auf Antrag zusätzlich zu den Leistungen der Pflegekassen ausgezahlt. Wenn Sie einen Pflegegrad und Ihren Wohnsitz in Bayern haben, können Sie hier das Antragsformular auf Landespflegegeld als PDF herunterladen.
Psychologische Beratung für Pflegende
Pflegende können sich kostenlos und auf Wunsch anonym von geschulten Psychologen unter www.pflegen-und-leben.de beraten lassen. Die Beratung erfolgt telefonisch, per E-Mail oder im Chat.
Selbsthilfegruppen und Onlineforen
Hier tauschen Pflegende sich über Erfahrungen, Probleme und Lösungswege aus. Die Angebote sind kostenlos.
Weitere Informationen z.B. unter:
- nakos.de (Gruppen vor Ort)
- forum.pflegenetz.net
- elternpflege-forum.de
Alle Leistungen im tabellarischen Überblick
Leistungen | Turnus | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | SGB XI |
---|---|---|---|---|---|---|---|
Pflegeberatung | ja | ja | ja | ja | ja | § 7a | |
Beratung zu Hause | ja | halbjährlich | halbjährlich | vierteljährlich | vierteljährlich | § 37 | |
Pflegekurse | ja | ja | ja | ja | ja | § 45 | |
Pflegesachleistung | monatlich | 0 € | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € | § 36 |
Pflegegeld | monatlich | 0 € | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € | § 37 |
Tages-und Nachtpflege | monatlich | 0 € | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € | § 41 |
Entlastungsbetrag | monatlich | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | § 45b |
Verhinderungspflege | jährlich | 0 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | § 39 |
Verhinderungspflege inklusive Aufstockung Kurzzeitpflege | jährlich | 0 € | 2.418 € | 2.418 € | 2.418 € | 2.418 € | § 39 |
Kurzzeitpflege | jährlich | 0 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | § 42 |
Kurzzeitpflege inklusive Aufstockung Verhinderungspflege | jährlich | 0 € | 3.224 € | 3.224 € | 3.224 € | 3.224 € | § 42 |
Kombinationsleistung | nein | möglich | möglich | möglich | möglich | § 38 | |
Umwandlung 40 % ambulanter Sachleistungsbetrag | nein | möglich | möglich | möglich | möglich | § 45a | |
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen | monatlich | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | § 38a |
Pflegehilfsmittel | monatlich | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | § 40 Absatz 2 |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen | ja | ja | ja | ja | ja | § 43b | |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen je Maßnahmen | je Maßnahme | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | § 40 Abs. 4 |
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | nein | ja | ja | ja | ja | § 44 | |
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung | nein | ja | ja | ja | ja | § 44a | |
Vollstationäre Pflege | monatlich | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € | § 43 |
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen | monatlich | 0 € | 266 € | 266 € | 266 € | 266 € | § 43a |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen | ja | ja | ja | ja | ja | § 43b |
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