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Jan. 30, 2025

Pflegegeld für Angehörige

Pflegende Angehörige leisten täglich wertvolle Arbeit - doch welche finanzielle Unterstützung gibt es dafür? In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie Pflegegeld beantragen können, wie hoch die monatlichen Zahlungen sind und was bei der Antragstellung zu beachten ist. Außerdem stellen wir Ihnen weitere Entlastungsmöglichkeiten vor, die pflegende Angehörige finanziell unterstützen können.
Pflegegeld für Angehörige

Voraussetzungen und Anspruch auf Pflegegeld für Angehörige

Pflegegeld erhält nicht jede Person automatisch, sondern es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Einstufung in einen Pflegegrad:
    Pflegebedürftige müssen mindestens den Pflegegrad 2 erreichen. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD), der den Grad der Pflegebedürftigkeit prüft. Seit der Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 hat sich die Berechnung der Pflegebedürftigkeit grundlegend geändert. Früher wurde der Hilfebedarf in drei Pflegestufen kategorisiert, heute bilden die fünf Pflegegrade den individuellen Bedarf genauer ab. Mehr dazu erfahren Sie im Artikel zum „Unterschied zwischen Pflegegrad und Pflegestufe“.
  • Häusliche Pflege:
    Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden, entweder durch Angehörige, Freunde oder andere nicht-professionelle Pflegepersonen. Grundsätzlich gelten nicht nur nahe Verwandte wie Kinder, Ehepartner oder Geschwister als pflegende Angehörige. Auch entfernte Verwandte, Freunde oder Nachbarn können diese Rolle übernehmen, solange sie die Pflege regelmäßig und unentgeltlich leisten. Wird die Pflege vollständig durch einen Pflegedienst oder stationär erbracht, besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.

Da die Pflege eine große körperliche und emotionale Belastung darstellen kann, gibt es darüber hinaus verschiedene Entlastungsangebote für pflegende Angehörige. Wenn die Belastung zu groß wird, sollten Angehörige wissen, welche Möglichkeiten es gibt, um eine Entschädigung für die Pflege von Angehörigen zu erhalten oder wie sie mit der psychischen Belastung der alten Eltern umgehen können. Auch wenn ein Pflegefall plötzlich eintritt, gibt es wichtige Schritte, die Angehörige kennen sollten.

Höhe des Pflegegelds

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad des Pflegebedürftigen. Je höher der Pflegegrad, desto höher ist die finanzielle Unterstützung. Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 gezahlt und ist wie folgt gestaffelt:

  • Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5: 999 Euro monatlich

Ist das Pflegegeld steuerpflichtig?

Erhalten Sie Pflegegeld von Ihrer Pflegekasse, ist dieser Betrag steuerfrei. Das gilt auch, wenn Sie das Pflegegeld an einen Angehörigen oder an eine Pflegeperson weitergeben, die aufgrund einer „sittlichen Pflicht“ zur Pflege verpflichtet ist (§ 3 Nr. 36 EStG). In diesen Fällen muss das Pflegegeld nicht versteuert werden.

Anders verhält es sich, wenn die pflegende Person weder ein Angehöriger ist noch eine sittliche Pflicht zur Pflege besteht. In diesem Fall zählt das weitergeleitete Pflegegeld als Einkommen der Pflegeperson und kann steuerpflichtig sein.

Grundsätzlich müssen alle Einkünfte beim Finanzamt angegeben werden. Ob und in welcher Höhe eine Besteuerung erfolgt, entscheidet das Finanzamt.

Pflegegeld beantragen für Angehörige

Um Pflegegeld zu erhalten, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Doch wer ist dafür zuständig, wann muss der Antrag gestellt werden und wie erfolgt die Auszahlung? Hier die wichtigsten Punkte auf einen Blick.

Wer muss den Antrag stellen?

Der Antrag auf Pflegegeld muss immer von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden, da sie auch den Anspruch darauf hat. Ist dies nicht möglich, kann eine bevollmächtigte Person oder der gesetzliche Betreuer den Antrag stellen.

Besonderer Fall

  • Hat die pflegebedürftige Person keine Vorsorgevollmacht oder keinen gesetzlichen Betreuer, kann ab 2023 der Ehegatte oder Lebenspartner im Rahmen des Notvertretungsrechts die kurzfristige Vertretung übernehmen.
  • Wer sich in einer Klinik oder Rehabilitation befindet, kann sich an den dortigen Sozialdienst wenden, um Unterstützung bei der Antragstellung zu erhalten.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

Der Antrag sollte so früh wie möglich gestellt werden, da das Pflegegeld rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt wird - nicht ab Beginn der Pflegebedürftigkeit.

Wer sich im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung befindet, kann über den Sozialdienst einen Eilantrag stellen. Damit ist sichergestellt, dass die häusliche Pflege unmittelbar nach der Entlassung beginnen kann.

Tipp
Sie sind sich noch nicht sicher, ob häusliche Pflege das Richtige ist? Beantragen Sie trotzdem Pflegegeld oder eine Kombinationsleistung - die Entscheidung kann später flexibel angepasst werden.

Wo wird Pflegegeld beantragt?

Der Antrag ist bei der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Die Pflegekasse ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert - im Zweifelsfall können Sie sich direkt an die Krankenkasse wenden. Besteht keine Pflegeversicherung oder wurden in den letzten 10 Jahren nicht mindestens 2 Jahre Beiträge gezahlt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragt werden.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Der Antrag kann formlos gestellt werden - per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief. Die Pflegekasse schickt dann ein offizielles Antragsformular zu, das vollständig ausgefüllt werden muss. Als Antragsdatum gilt der Tag der ersten Kontaktaufnahme mit der Pflegekasse. Ab diesem Zeitpunkt kann das Pflegegeld rückwirkend gezahlt werden.

Die Pflegebedürftigkeit wird dann bei gesetzlich Versicherten vom Medizinischen Dienst (MD) und bei privat Versicherten von MEDICPROOF begutachtet. Zur optimalen Vorbereitung sollte idealerweise ein zweiwöchiges Pflegetagebuch geführt werden, um den Pflegeaufwand zu dokumentieren.

Anschließend besucht ein Gutachter die pflegebedürftige Person zu Hause und bespricht mit ihr einen standardisierten Fragenkatalog. Nach Antragstellung muss die Pflegekasse innerhalb von 14 Tagen einen Termin für die Begutachtung anbieten.

Nach der Begutachtung hat die Pflegekasse 25 Werktage Zeit, den Antrag zu bearbeiten. Verzögert sich die Bearbeitung, hat der Antragsteller Anspruch auf eine Pauschale von 70 Euro.

Wird der Pflegebedürftige in einen der Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft, erfolgt die Bewilligung des Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 1 gibt es dagegen kein Pflegegeld. Bei Ablehnung des Antrags sollte unbedingt Widerspruch eingelegt werden, um eine erneute Überprüfung zu erreichen.

Wie erfolgt die Auszahlung des Pflegegelds?

Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse gezahlt, die Teil der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung ist. Jeder Versicherte, der als pflegebedürftig anerkannt ist und Anspruch auf Pflegegeld hat, erhält diese Leistung direkt von seiner zuständigen Pflegekasse.

Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen aus. Diese kann es dann an die pflegenden Angehörigen weitergeben, wenn sie diese für ihre Unterstützung entschädigen möchte.

Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus und wird in der Regel am Monatsanfang auf das Bankkonto des Pflegebedürftigen überwiesen. Auf Wunsch kann das Pflegegeld auch an die Pflegeperson überwiesen werden, wenn der Pflegebedürftige dem ausdrücklich zustimmt.

Weitere Unterstützung für pflegende Angehörige

Neben dem Pflegegeld gibt es weitere Leistungen, die pflegende Angehörige finanziell und organisatorisch entlasten können:

  • Pflegezeit: Angehörige können sich für die Pflege vorübergehend von der Arbeit freistellen lassen - entweder kurzfristig für bis zu zehn Tage oder längerfristig für bis zu sechs Monate. Die Pflegezeit für Angehörige kann helfen, wichtige organisatorische Schritte für die weitere Pflege des Angehörigen einzuleiten.
  • Pflegesachleistungen: Zusätzlich zum Pflegegeld können Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden. Diese umfassen spezielle körperbezogene Pflegemaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung.
  • Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsleistungen: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsleistungen sind wichtige Hilfen für pflegende Angehörige. Die Verhinderungspflege übernimmt die Kosten, wenn die Pflegeperson vorübergehend verhindert ist, zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub. Kurzzeitpflege ist vollstationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Entlastungsleistungen, die in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden, tragen zusätzlich zur Unterstützung pflegender Angehöriger bei. Weitere Informationen finden Sie unter Entlastungsbudget oder Entlastungsbetrag.
  • Rente für pflegende Angehörige: Pflegende Angehörige, die einen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 nicht erwerbsmäßig und unentgeltlich pflegen, sind für die Dauer der Pflege unfall-, arbeitslosen- und rentenversichert. Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen und mindestens 10 Stunden pro Woche umfassen. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Pflegepersonen Anspruch auf Rentenpunkte für pflegende Angehörige, deren Beiträge von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen übernommen werden.

Diese und weitere Unterstützungsmöglichkeiten können helfen, die Herausforderungen der häuslichen Pflege besser zu bewältigen.

Fazit: Das sollten Angehörige zum Pflegegeld wissen

Das Pflegegeld spielt eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung pflegender Angehöriger und ermöglicht es, die Pflege zu Hause bestmöglich zu gestalten. Es hilft, die finanzielle Belastung zu mindern und sorgt dafür, dass pflegende Angehörige für ihren wertvollen Einsatz Anerkennung erhalten oder durch eine Betreuungskraft unterstützt werden können.

FAQs - Häufige gestellte Fragen

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Pflegegeld erhalten pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, wenn sie zu Hause von Angehörigen oder anderen nicht-professionellen Pflegepersonen versorgt werden.

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegegrad. Die Leistungen für die Pflegegrade betragen: Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 € und Pflegegrad 5: 999 €.

Muss ich das Pflegegeld versteuern?

Nein, das Pflegegeld ist steuerfrei, wenn es von der Pflegekasse direkt an den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird. Wird es an Angehörige oder andere Pflegepersonen weitergeleitet, bleibt es steuerfrei, wenn eine „sittliche Pflicht“ zur Pflege besteht. Ansonsten kann es als Einkommen zu versteuern sein.

Wer muss den Antrag auf Pflegegeld stellen?

Der Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Ist dies nicht möglich, kann eine bevollmächtigte Person oder der gesetzliche Betreuer den Antrag stellen.

Wo wird das Pflegegeld beantragt?

Der Antrag auf Pflegegeld wird bei der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse des Pflegebedürftigen gestellt. Die Pflegekasse ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert.

Wie wird das Pflegegeld beantragt?

Der Antrag kann formlos per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief gestellt werden. Die Pflegekasse schickt dann einen amtlichen Vordruck zu, der den Antrag bestätigt.

Wann sollte der Antrag gestellt werden?

So früh wie möglich. Das Pflegegeld wird rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gezahlt, nicht ab dem Zeitpunkt der Pflegebedürftigkeit.

Wie wird das Pflegegeld ausbezahlt?

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen. Diese kann es auf Wunsch an die pflegenden Angehörigen weitergeben.

Welche weiteren Unterstützungen gibt es für pflegende Angehörige?

Neben dem Pflegegeld gibt es zusätzliche Entlastungen, z. B die Pflegezeit für Angehörige, die Pflegesachleistungen, den Entlastungsbetrag für zusätzliche Betreuungsleistungen, die Verhinderungspflege zur Übernahme der Pflege bei Ausfall der Pflegeperson und Rentenpunkte für Pflege.