Pflegegrade in der Übersicht: Das sollte man wissen
Definition: Was ist ein Pflegegrad?
Der Pflegegrad ist eine Einstufung, die den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person beschreibt. In Deutschland wird diese Einstufung im Rahmen der Pflegeversicherung vorgenommen, um den Unterstützungsbedarf eines Pflegebedürftigen zu ermitteln. Der Pflegegrad spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung der Leistungen der Pflegeversicherung, wie z.B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder andere Hilfen. Die Einstufung erfolgt in der Regel durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) aufgrund einer Begutachtung, bei der die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen ermittelt werden. Die Einstufung erfolgt in fünf Pflegegrade von 1 bis 5, wobei Pflegegrad 1 den geringsten und Pflegegrad 5 den höchsten Unterstützungsbedarf beschreibt. Grundlage für die Einstufung ist der Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen, darunter Mobilität, kognitive Fähigkeiten und Selbstversorgung.
Wie viele Pflegegrade gibt es?
In Deutschland gibt es insgesamt fünf Pflegegrade, die den Unterstützungsbedarf eines Pflegebedürftigen klassifizieren. Diese Einstufung erfolgt auf der Grundlage einer umfassenden Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), der ein Punktesystem anwendet. Je nach Ergebnis der Begutachtung und der erreichten Gesamtpunktzahl wird der Pflegebedürftige einem der fünf Pflegegrade zugeordnet.
Die Pflegegrade werden durch ein Punktesystem bestimmt, das sich auf verschiedene Bereiche der Selbstständigkeit bezieht. Für die einzelnen Pflegegrade werden folgende Punktzahlen vergeben:
Pflegegrad | Punktebereich |
Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 Punkte |
Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 Punkte |
Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 Punkte |
Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 Punkte |
Pflegegrad 5 | 90 bis 100 Punkte |
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
(12,5 bis unter 27 Punkte)
Der Pflegegrad 1 ist die niedrigste Einstufung und kommt vielen zugute, die bislang keinen Pflegegrad erhalten haben. Betroffene erhalten einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro, der für Entlastungs- und Betreuungsleistungen durch zertifizierte Dienstleister verwendet werden kann.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
(27 bis unter 47,5 Punkte)
Pflegebedürftige im Pflegegrad 2 benötigen mehrmals täglich Unterstützung, beispielsweise beim Ankleiden und Waschen sowie in der Haushaltsführung.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
(47,5 bis unter 70 Punkte)
Menschen mit Pflegegrad 3 haben schwere motorische Beeinträchtigungen und benötigen umfassende Hilfe bei der Körperpflege und Mobilität. Zudem wird psychosoziale Unterstützung in diesem Pflegegrad häufig benötigt.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
(70 bis unter 90 Punkte)
Bei Pflegegrad 4 benötigen Personen eine umfassende Grundpflege und psychosoziale Betreuung. Hilfsmittel und umfangreiche behandlungspflegerische Leistungen sind notwendig, um den Betroffenen zu unterstützen.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der
Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung
(90 bis 100 Punkte)
Im Pflegegrad 5 ist eine rund um die Uhr Betreuung erforderlich, da die Betroffenen keine eigenständigen Aktivitäten mehr durchführen können. Hier ist die Zusammenarbeit mehrerer Dienste notwendig, um eine adäquate Pflege zu gewährleisten.
Ein höherer Pflegegrad bedeutet nicht nur mehr Unterstützung, sondern auch einen erhöhten Anspruch auf Leistungen von der Pflegekasse, wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Unterschied Pflegegrad und Pflegestufe
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) wurden zum 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Diese Reform stellt eine grundlegende Veränderung und Verbesserung des Pflegesystems in Deutschland dar. Ein zentraler Aspekt dieser Reform war die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der seit 2017 allen Pflegebedürftigen - unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen - einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung ermöglicht.
Mit der Einführung der Pflegegrade wurden auch neue Maßstäbe für die Begutachtung von Pflegebedürftigen gesetzt. Im Mittelpunkt steht die Einschätzung des individuellen Pflegebedarfs. Neu ist, dass Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen nun gleichermaßen Anspruch auf Leistungen haben. Vor der Reform wurden psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen oft nicht als pflegebedürftig anerkannt, weil ihnen keine offensichtlichen körperlichen Einschränkungen attestiert wurden. Früher konnten die Gutachter des Medizinischen Dienstes auch die Pflegestufe 0 zuerkennen, wenn eine "erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz" festgestellt wurde, was einen eingeschränkten Zugang zu Pflegeleistungen zur Folge hatte. Heute definiert § 14 des Sozialgesetzbuches XI Pflegebedürftigkeit anhand der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.
Trotz der Reform wird im täglichen Sprachgebrauch häufig noch von den alten Pflegestufen gesprochen. Doch was waren eigentlich die Pflegestufen?
- 1. Pflegestufe Erhebliche Pflegebedürftigkeit: Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten täglich.
- 2. Pflegestufe Schwerpflegebedürftigkeit: Ein Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten täglich.
- 3. Pflegestufe Schwerstpflegebedürftigkeit: Ein Hilfebedarf von mindestens 300 Minuten täglich.
Die Umstellung von Pflegestufen auf Pflegegrade erforderte auch eine Neueinstufung der Pflegebedürftigkeit von Personen, die bereits eine Pflegestufe hatten. Was hat sich für die Pflegebedürftigen geändert?
- Pflegegrad 1 Personen, die bis 2017 keine Pflegestufe hatten
- Pflegegrad 2 Personen, die bisher Pflegestufe 0 oder Pflegestufe 1 erhalten haben
- Pflegegrad 3 Personen, die bisher Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Pflegestufe 2 erhalten hätten
- Pflegegrad 4 Personen, die bisher Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Pflegestufe 3 erhalten hätten
- Pflegegrad 5 Personen, die bisher Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder Härtefall erhalten hätten
Eine ausführliche Übersicht über die Unterschiede zwischen den bisherigen Pflegestufen und den neuen Pflegegraden finden Sie in unserem Artikel über den Unterschied zwischen Pflegestufe und Pflegegrad.
Pflegegrad Leistungen
Die Pflegeversicherung bietet je nach Pflegegrad unterschiedliche Leistungen, um Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu unterstützen. Höhe und Art der Leistungen variieren je nach individuellem Bedarf und Einstufung in den jeweiligen Pflegegrade.
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder Freunden gepflegt werden. Es dient als finanzielle Unterstützung, um die Pflege selbst zu organisieren. Die Höhe des Pflegegeldes steigt mit dem Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: 0 € pro Monat
- Pflegegrad 2: 332 € pro Monat
- Pflegegrad 3: 572 € pro Monat
- Pflegegrad 4: 764 € pro Monat
- Pflegegrad 5: 946 € pro Monat
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind für die Inanspruchnahme professioneller Pflegeleistungen vorgesehen. Diese Leistungen können von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden und umfassen die Grundpflege, die Behandlungspflege und weitere Hilfen im Alltag. Die monatlichen Sachleistungen setzen sich wie folgt zusammen:
- Pflegegrad 1: 0 € pro Monat
- Pflegegrad 2: 761 € pro Monat
- Pflegegrad 3: 1.432 € pro Monat
- Pflegegrad 4: 1.778 € pro Monat
- Pflegegrad 5: 2.200 € pro Monat
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung zur Entlastung der häuslichen Pflege, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Kostenübernahme für die Kurzzeitpflege beträgt bis zu 1.774 € pro Jahr.
Verhinderungspflege
Verhinderungspflege wird gewährt, wenn die reguläre Pflegeperson, z.B. ein Angehöriger, kurzfristig ausfällt. Diese Leistung umfasst die Kosten für eine Ersatzpflege und beträgt bis zu 1.612 € pro Jahr (maximal 42 Tage).
Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege ist eine zusätzliche Betreuungsform, die es Pflegebedürftigen ermöglicht, tagsüber oder nachts in einer Einrichtung betreut zu werden. Die Kosten hierfür werden bis zu einem bestimmten Betrag pro Monat übernommen, der zusammen mit den Sachleistungen bis zu 1.612 € pro Monat betragen kann (ab Pflegegrad 2).
Diese Leistungen tragen dazu bei, den Pflegebedürftigen eine menschenwürdige und angemessene Pflege zukommen zu lassen und die Angehörigen bei der Pflege zu entlasten.
Pflegegrad Tabelle: Die Unterschiede im Überblick
Leistungen | Turnus | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | SGB XI |
Pflegeberatung | ja | ja | ja | ja | ja | § 7a | |
Beratung zu Hause |
|
ja | halbjährlich | halbjährlich | vierteljährlich | vierteljährlich | § 37 |
Pflegekurse |
|
ja | ja | ja | ja | ja | § 45 |
Pflegesachleistung | monatlich | 0 € | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € | § 36 |
Pflegegeld | monatlich | 0 € | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € | § 37 |
Tages-und Nachtpflege | monatlich | 0 € | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € | § 41 |
Entlastungsbetrag | monatlich | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | § 45b |
Verhinderungspflege | jährlich | 0 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | § 39 |
Verhinderungspflege inklusive Aufstockung Kurzzeitpflege | jährlich | 0 € | 2.418 € | 2.418 € | 2.418 € | 2.418 € | § 39 |
Kurzzeitpflege | jährlich | 0 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | § 42 |
Kurzzeitpflege inklusive Aufstockung Verhinderungspflege | jährlich | 0 € | 3.224 € | 3.224 € | 3.224 € | 3.224 € | § 42 |
Kombinationsleistung |
|
nein | möglich | möglich | möglich | möglich | § 38 |
Umwandlung 40 % ambulanter Sachleistungsbetrag |
|
nein | möglich | möglich | möglich | möglich | § 45a |
Zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen | monatlich | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | § 38a |
Pflegehilfsmittel | monatlich | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | § 40 Absatz 2 |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen |
|
ja | ja | ja | ja | ja | § 43b |
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen je Maßnahme | je Maßnahme | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | 4.000 € | § 40 Abs. 4 |
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen |
|
nein | ja | ja | ja | ja | § 44 |
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung |
|
nein | ja | ja | ja | ja | § 44a |
Vollstationäre Pflege | monatlich | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € | § 43 |
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen | monatlich | 0 € | 266 € | 266 € | 266 € | 266 € | § 43a |
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen |
|
ja | ja | ja | ja | ja | § 43b |
Pflegegrad berechnen
Die Berechnung des Pflegegrades erfolgt durch eine umfassende Begutachtung der individuellen Situation des Betroffenen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, die in einem Punktesystem erfasst werden. Die wichtigsten Schritte bei der Berechnung des Pflegegrades sind:
1. Antragstellung: Der erste Schritt ist die Antragstellung bei der zuständigen Pflegekasse. Dies kann online, schriftlich oder telefonisch geschehen. Dabei müssen persönliche Daten und Angaben zur gesundheitlichen Situation gemacht werden.
2. Begutachtung durch den MDK: Nach der Antragstellung erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere beauftragte Gutachter. Diese Begutachtung umfasst eine persönliche Untersuchung und ein Gespräch zur Feststellung des Gesundheitszustandes und der Unterstützungsmöglichkeiten.
3. Feststellung der Beeinträchtigungen: Die Gutachter beurteilen die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in sechs verschiedenen Bereichen:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
4. Punktevergabe: Für jede dieser Dimensionen werden Punkte vergeben, die je nach Schweregrad der Beeinträchtigung variieren. Die Punkte werden addiert und ergeben die Gesamtpunktzahl.
5. Zuordnung des Pflegegrades: Auf der Grundlage der Gesamtpunktzahl wird der Pflegegrad zugeordnet:
- Pflegegrad 1: 12,5 bis weniger als 27 Punkte
- Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte
- Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte
- Pflegegrad 4: 70 bis weniger als 90 Punkte
- Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte
6) Bescheid der Pflegekasse: Nach Abschluss der Begutachtung erhält der Betroffene von der Pflegekasse einen Bescheid über den festgestellten Pflegegrad und die damit verbundenen Leistungen.
Wichtig ist, dass die Berechnung des Pflegegrades regelmäßig überprüft werden kann, insbesondere wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen verändert. Bei Fragen oder Unklarheiten kann eine Beratung durch Fachleute oder Pflegeberater in Anspruch genommen werden.
Pflegegrad beantragen
Um einen Pflegegrad zu beantragen, sind einige wichtige Schritte zu beachten. Der Antrag auf einen Pflegegrad kann formlos bei der Pflegekasse gestellt werden. Hier die wichtigsten Schritte im Überblick:
1. Antragstellung
Stellen Sie einen formlosen
Antrag bei Ihrer Pflegekasse. Das geht in der Regel schriftlich,
telefonisch oder online. Achten Sie darauf, alle relevanten persönlichen
Angaben zu machen.
2. Begutachtung
Nach der Antragstellung wird ein
Pflegegutachter (z.B. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung)
beauftragt, die individuelle Pflegesituation zu beurteilen. Dieser
Termin ist entscheidend, da der Gutachter die Beeinträchtigungen und den
Pflegebedarf feststellt.
3. Pflegegutachten
Nach der Begutachtung erstellt
der Gutachter ein Pflegegutachten, das die Ergebnisse der Untersuchung
zusammenfasst. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die
Pflegekasse über die Einstufung in einen Pflegegrad.
4. Bescheid der Pflegekasse
Sie erhalten einen
schriftlichen Bescheid über den festgestellten Pflegegrad. Sollte der
Pflegegrad zu niedrig sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 30
Tagen Widerspruch einzulegen.
5. Widerspruch einlegen
Wenn Sie mit dem Bescheid
nicht einverstanden sind, können Sie schriftlich Widerspruch einlegen.
Der Widerspruch muss sich auf das Pflegegutachten beziehen und kann
formlos innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids eingelegt
werden.
Weitere Informationen, wie Sie den Antrag korrekt ausfüllen, sich auf den Begutachtungstermin vorbereiten und gegebenenfalls einen höheren Pflegegrad beantragen können, finden Sie in unserem Artikel „Pflegegrad richtig beantragen”.
Fazit: Das sollte man über den Pflegegrad wissen
Pflegegrade sind nicht nur ein Maßstab für den Unterstützungsbedarf, sondern auch ein Weg, um pflegende Angehörige zu entlasten und professionelle Hilfe zu organisieren. Es ist wichtig, sich frühzeitig über die Pflegegrade zu informieren und gegebenenfalls rechtzeitig einen Antrag zu stellen, um die bestmögliche Unterstützung zu erhalten.
FAQs - Häufige gestellte Fragen
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad beschreibt den Grad der Pflegebedürftigkeit einer Person. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bestimmt die Leistungen der Pflegeversicherung.
Wie viele Pflegegrade gibt es?
In Deutschland gibt es fünf Pflegegrade. Diese reichen von Pflegegrad 1 (geringste Beeinträchtigung) bis Pflegegrad 5 (schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung).
Wie unterscheiden sich die Pflegegrade?
Die Unterschiede liegen im Unterstützungsbedarf des Pflegebedürftigen, der anhand eines Punktesystems ermittelt wird. Für jeden Pflegegrad gibt es festgelegte Punkte Bereiche, die den Grad der Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen bewerten.
Was hat sich durch die Einführung der Pflegegrade geändert?
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden die bisherigen Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Diese Reform ermöglicht eine differenzierte und gleichberechtigte Einstufung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen.
Welche Leistungen bietet die Pflegeversicherung je nach Pflegegrad?
Je nach Pflegegrad stehen verschiedene Leistungen zur Verfügung, wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Die Höhe und Art der Leistungen variieren entsprechend dem individuellen Bedarf.
Welcher Pflegegrad bei Demenz?
Menschen mit Demenz können je nach Schwere der Beeinträchtigung in alle Pflegestufen eingestuft werden. Weitere Informationen zur Demenzbetreuung finden Sie hier.
Wie kann ich meinen Pflegegrad erhöhen?
Um den Pflegegrad zu erhöhen, kann ein Antrag auf Höherstufung gestellt werden. Detaillierte Informationen und den Antrag finden Sie hier.
Kann ein Pflegegrad aberkannt werden?
Ja, ein Pflegegrad kann aberkannt werden, wenn bei einer erneuten Begutachtung festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für den Pflegegrad nicht mehr erfüllt sind.
Was, wenn der Pflegegrad abgelehnt wurde?
Wird der Pflegegrad abgelehnt, kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Es ist ratsam, den Bescheid genau zu prüfen und gegebenenfalls ärztliche Unterlagen zur Unterstützung des Widerspruchs einzureichen.
Wann lohnt sich Widerspruch beim Pflegegrad?
Ein Widerspruch lohnt sich, wenn Sie der Meinung sind, dass der Pflegegrad nicht korrekt ermittelt wurde oder sich der Zustand der pflegebedürftigen Person verschlechtert hat.
Bei welchem Pflegegrad bekommt man eine Haushaltshilfe?
Eine Haushaltshilfe kann bereits ab Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden. Informationen zu polnischen oder osteuropäischen Pflegekräften finden Sie hier.