0711 - 633 990 77
Bedarfsfragebogen Login
Aug. 26, 2021

Kurzzeitpflege

Kann ein pflegebedürftiger Mensch zeitweise nicht zu Hause betreut werden bezuschusst die Pflegekasse die sog. Kurzzeitpflege. Sei es weil Angehörige sich von der Pflege erholen müssen oder das Haus behindertengerecht umgebaut wird: ab Pflegegrad 2 besteht Anspruch auf 8 Wochen pro Jahr.

Definition Kurzzeitpflege laut § 42 Sozialgesetzbuch

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung (siehe hierzu auch mehr zum Thema Pflegestufe beantragen).

Der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Während bei der Kurzzeitpflege die Betreuung in einer von den Pflegekassen zu diesem Zweck zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung erbracht wird, kann die Verhinderungspflege auch im privaten Rahmen, zum Beispiel im eigenen Zuhause, geleistet werden.

Ab dem Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch auf sechs Wochen (42 Tage) Verhinderungspflege pro Kalenderjahr. Werden diese Ansprüche nicht wahrgenommen, können die Mittel stattdessen für die Kurzzeitpflege aufgewendet werden, so dass für die verlängerte Pflege in einer stationären Einrichtung insgesamt 3.224 Euro pro Jahr zur Verfügung stehen.

Im Umkehrschluss können ungenutzte Kurzzeit-Pflegekontingente auch für die Verhinderungspflege und so bspw. für die Finanzierung einer sog. 24 Stunden Pflege nutzen. Allerdings wird hier nur der halbe Betrag aus der Kurzzeitpflege angesetzt, wodurch sich ein Höchstbetrag von 2.418 Euro pro Jahr für die Verhinderungspflege ergibt. Außerdem ist die maximale Förderdauer der Übergangspflege im Eigenheim auf acht Wochen beschränkt. Eine allgemeine Kalkulation für mögliche Kosten dieser 24-Stunden Betreuung können Sie sich über unseren 24-Stunden Pflege Kostenrechners ausgeben lassen. Darüber hinaus finden Sie bei uns auch spezielle Informationen rund um die Kosten einer polnischen Pflegekraft für die Pflege.

Zusätzlich wird bei der Kurzzeitpflege das Pflegegeld bis zu vier Wochen lang in halber Höhe weiter ausgezahlt.

Kurzzeitpflege

  • ausschließlich in vollstationären Einrichtungen möglich

  • für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5

  • von der Pflegekasse bis zu 8 Wochen/Jahr (=56 Tage) bezuschusst

  • Kosten bis zu 1.612 Euro werden übernommen

  • Höchstbetrag von 3.224 Euro in Kombination mit ungenutzten Leistungen aus der Verhinderungspflege möglich

  • zusätzlicher Anspruch auf Pflegegeld in halber Höhe für bis zu vier Wochen

Verhinderungspflege

  • im eigenen Zuhause möglich

  • für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5

  • von der Pflegekasse bis zu 6 Wochen/Jahr (=42 Tage) bezuschusst

  • Kosten bis zu 1.612 Euro werden übernommen

  • Höchstbetrag von 2.418 Euro in Kombination mit ungenutzten Leistungen aus der Kurzzeitpflege möglich

Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse?

Im Rahmen der stationären Pflege fallen Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie Pflegekosten an. Die Pflegekassen übernehmen derzeit ausschließlich die Pflegekosten, wohingegen die entstehenden Kosten für Unterbringung und Verpflegung vom Pflegebedürftigen oder dessen Angehörigen getragen werden müssen.

Hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger nur Pflegegrad 1, kann für die Kurzzeitpflege ausschließlich der monatliche Entlastungsbetrag von 125€ genutzt werden.

Tipp: Vergessen Sie nicht, sich bei Ihrem Steuerberater zu erkundigen, ob Sie die Kosten für Kurzzeitpflege steuerlich geltend gemacht können.

Übergangspflege

Hat Ihr Angehöriger noch gar keinen Pflegegrad, kann die sogenannte Übergangspflege für bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden. Die Übergangspflege dient nicht der Entlastung von pflegenden Angehörigen, sondern Voraussetzung hierfür ist eine kurzfristig eintretende Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel nach einem Unfall, und eine daraus entstehende Versorgungslücke. Die Kosten für die Übergangspflege trägt demnach auch die Krankenkasse, nicht Pflegekasse.

Noch ein Organisations-Tipp: Während der Schulferien sind die Plätze in Einrichtungen für die Kurzzeitpflege besonders gefragt. Mit frühzeitiger Planung und Anmeldung sichern Sie sich aber einen Platz für Ihren Angehörigen.

Kurzzeitpflege richtig beantragen

Die Leistungen der Kurzzeitpflege müssen vor Inanspruchnahme beantragt werden. Antragsformulare erhalten Sie von Ihrer Pflege-oder Krankenkasse, sofern bereits ein Pflegegrad vorliegt. Die Antragsstellung muss durch den Pflegebedürftigen selbst oder eine vertretungsberechtigte Person erfolgen. Die Pflegekasse oder der Sozialdienst eines Krankenhauses bzw. Pflegeheims hilft bei Fragen zum Antrag gern weiter.

Jede Krankenkasse nutzt ein unterschiedliches Beantragungsformular. Unten die Anträge der drei größten Kassen, die Sie herunterladen können. Sollte Ihre Krankenkasse nicht darunter sein, fragen Sie dort ganz einfach telefonisch nach dem Antragsformular auf Verhinderungspflege.

Antrag auf Verhinderungspflege AOK

Antrag auf Verhinderungspflege Barmer

Antrag auf Verhinderungspflege Techniker Krankenkasse

ADE 8299
Zertifiziert von DEKRA

Betreuungskräfte von Mecasa