Verhinderungspflege
Definition Verhinderungspflege laut § 39 Sozialgesetzbuch: „Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson“
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist (siehe hier mehr zum Thema Pflegegrad beantragen).
Die Aufwendungen der Pflegekasse können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.612 Euro belaufen, wenn die Ersatzpflege durch andere Pflegepersonen sichergestellt wird als solche, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Leistungsbetrag kann um bis zu 806 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Verhinderungspflege durch nicht verwandte Personen
Es steht Ihnen grundsätzlich frei, welche Person(en) die Verhinderungspflege in Ihrer Abwesenheit durchführen sollen. Es gibt aber Unterschiede bei der Kostenerstattung durch die Pflegekasse – je nachdem wer dafür engagiert wird. Werden Freunde, Nachbarn, Haushaltshilfen oder professionelle Dienstleister für die Verhinderungspflege beauftragt, besteht Anspruch auf das volle Verhinderungspflegegeld in Höhe von 1612€ pro Jahr. Belege der Auslagen müssen der Pflegekasse vorgelegt werden. Ambulante Pflegedienste können die entstandenen Kosten direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Verhinderungspflege durch osteuropäische Pflegekräfte
Viele Pflegekassen stellen den jährlichen Gesamtbetrag für Verhinderungspflege auch für die Finanzierung einer osteuropäischen Pflegekraft im Rahmen einer sog. 24 Stunden Pflege zur Verfügung. Da sich die Bewilligungspraxis der Kassen zum Teil deutlich unterscheidet, lohnt es sich, nachzufragen und gegebenenfalls zu verhandeln.
Verhinderungspflege durch verwandte oder verschwägerte Personen
Bei der Verhinderungspflege durch Angehörige, d.h. verwandte oder verschwägerte Personen bis zum 2. Grad und Personen, die im selben Haushalt gemeldet sind, steht Ihnen lediglich der 1.5fache Betrag des monatlichen Pflegegelds nach Pflegegrad zu, nicht die 1.612€.
Folgende Ersatzpflegepersonen können also nicht aus Mitteln der Verhinderungspflege bezahlt werden: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Mitbewohner (d.h. unter derselben Adresse gemeldete Personen). Geltend machen kann dieser Personenkreis aber Verdienstausfall oder hohe Fahrtkosten, sofern sie das 1,5fache Pflegegeld übersteigen. Diese Aufwendungen müssen jedoch durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.
Leistungen der Verhinderungspflege
Die Ersatzpflegekraft ist eine Laienkraft und übernimmt während der Verhinderungspflege hauswirtschaftliche Aufgaben und die Grundpflege. Sie übernimmt keine medizinische Behandlungspflege. Hierzu muss ein ambulanter Pflegedienst mit einbezogen werden.
Grundpflege
- Körperpflege
- Mundpflege
- Toilettengang,
- evtl. Katheterpflege und Stomaversorgung
- Ernährung
- Mobilisierung
Hauswirtschaft
- Einkauf von Lebensmitteln und Alltagsgegenständen,
- das Zubereiten von Mahlzeiten,
- die Reinigung der Wohnung und
- das Waschen und Bügeln von Kleidung
Verhinderungspflege in Kombination mit Kurzzeitpflege
Personen mit Pflegegrad haben zusätzlich zur Verhinderungspflege auch ein Anrecht auf Kurzzeitpflege, also die Pflege in einer vollstationären Einrichtung für einen Zeitraum bis maximal 4 Wochen pro Jahr. Ist das Jahresbudget für die Kurzzeitpflege noch nicht aufgebraucht, so können die dafür vorgesehenen Mittel bis zu einer Höhe von 806€ für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Das Pflegegeld wird während der Zeit der Verhinderungspflege nicht gekürzt. Personen, die zu Hause von Angehörigen gepflegt werden, haben auch während der Verhinderungspflege weiterhin vollen Anspruch auf Pflegegeld entsprechend ihres Pflegegrads.
Vergleich zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Kurzzeitpflege
- ausschließlich in vollstationären Einrichtungen möglich
- für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5
- von der Pflegekasse bis zu 8 Wochen pro Jahr (56 Tage) bezuschusst
- Kosten bis zu 1.612 Euro werden übernommen
- Höchstbetrag von 3.224 Euro in Kombination mit ungenutzten Leistungen aus der Verhinderungspflege möglich
- zusätzlicher Anspruch auf Pflegegeld in halber Höhe für bis zu vier Wochen
Verhinderungspflege
- im eigenen Zuhause möglich
- für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5
- von der Pflegekasse bis zu 6 Wochen/Jahr (=42 Tage) bezuschusst
- Kosten bis zu 1.612 Euro werden übernommen
- Höchstbetrag von 2.418 Euro in Kombination mit ungenutzten Leistungen aus der Kurzzeitpflege möglich
Verhinderungspflege für wenige Stunden
Es muss nicht gleich der große Jahresurlaub sein – Verhinderungspflege (genauer: „Ersatz bei Abwesenheit der Pflegeperson“) können Sie auch stundenweise in Anspruch nehmen, zum Beispiel, wenn Sie nur mal kurz zum Friseur, zum Arzt oder ins Theater gehen wollen. Für diese stundenweise Verhinderung können Sie auch eine stundenweise Ersatzpflege bei der Pflegekasse beantragen. Bei einer Abwesenheit von weniger als acht Stunden wird Ihnen diese Leistung nicht auf die 42 Tage Verhinderungspflege angerechnet, die Ihnen pro Jahr zustehen. Auch das Pflegegeld wird dadurch nicht gekürzt.