Pflegesachleistungen: Alles, was man im Jahr 2025 wissen muss
Pflegesachleistungen können bei der Pflegekasse beantragt werden, um Pflegebedürftige im Rahmen der häuslichen Pflege von zugelassenen Pflegediensten zu unterstützen.
Besonders im Jahr 2025 gibt es erfreuliche Neuerungen: Zum 1. Januar 2025 wurden die Budgets der Pflegeversicherung – einschließlich der Pflegesachleistungen – um 4,5 Prozent erhöht, was eine spürbare finanzielle Entlastung für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen bringt. Diese Anpassung ist Teil der fortlaufenden Pflegereform, die bereits 2023 als Gesetz im Bundestag verabschiedet wurde. Im Fokus des sogenannten Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) stehen Leistungsverbesserungen und Entlastungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sowie die Verbesserung der Pflegequalität.
Wenn Sie mehr darüber erfahren möchten, welche Unterstützungsangebote Ihnen als pflegendem Angehörigen zustehen, lesen Sie unseren Artikel „Entschädigung für die Pflege von Angehörigen“.
Viele praktische Tipps finden pflegende Angehörige auch in unserem Artikel: Angehörige pflegen: Hilfe, Tipps & finanzielle Entlastung.
Auch den psychischen Belastungen durch die Pflege alter Eltern haben wir uns in einem ausführlichen Ratgeber gewidmet.
Was sind Pflegesachleistungen? – Eine Definition
Pflegesachleistungen werden von der Pflegeversicherung finanziert, um Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 Unterstützung für die Inanspruchnahme professioneller Hilfe – beispielsweise durch einen ambulanten Pflegedienst – zu ermöglichen. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 36 SGB XI, der die Leistungen bei häuslicher Pflege regelt. Pflegesachleistungen können für körperbezogene Pflege, pflegerische Betreuung, Anleitung und Haushaltshilfe genutzt werden.
Die Höhe der Pflegesachleistungen richtet sich nach dem individuellen Pflegegrad und wird – anders als beim Pflegegeld – nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Pflegedienste rechnen ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab, was für Betroffene und Angehörige weniger Bürokratieaufwand im Alltag bedeutet.
Ambulante Pflege und Pflegesachleistungen: Was wird abgedeckt?
Die ambulante Pflege ermöglicht pflegebedürftigen Personen, in ihrer vertrauten Umgebung bleiben zu können. Besonders, wenn der Pflegebedarf noch nicht so hoch ist, ist die Altenpflege zu Hause oft die beste Lösung: Der ambulante Pflegedienst kommt zu Ihnen nach Hause, um Sie im Alltag zu unterstützen und die pflegenden Angehörigen zu entlasten. Der Pflegedienst übernimmt bestimmte Tätigkeiten, wie etwa Hilfe bei der Körperpflege, bei der Mobilität, beim An- und Ausziehen, bei Toilettengängen oder beim Zubereiten von Mahlzeiten und im Haushalt.
Wichtig: Achten Sie bei der Wahl eines Pflegedienstes darauf, dass dieser von den gesetzlichen Pflegekassen zugelassen ist. Eine Übersicht über zugelassene Pflegedienste finden Sie z. B. auf der Webseite der AOK.
Unsere Schwestermarke Elder-Aid ist ein solcher anerkannter Pflegedienst, der in der Region Stuttgart und angrenzenden Gebieten für Sie tätig ist. Geschulten Alltagshelfer unterstützen stundenweise im Haushalt, leisten Gesellschaft oder helfen bei der Grundpflege und Demenzbetreuung. Besuchen Sie die Webseite von Elder-Aid für mehr Informationen: zum Pflegedienst Elder-Aid
Die Pflegeleistungen, die Sie gerne in Anspruch nehmen möchten, können Sie direkt mit dem Pflegedienst vereinbaren. Schließen Sie im Anschluss einen schriftlichen Vertrag mit dem Pflegedienst ab, der Art, Umfang und Kosten der Leistungen beinhaltet. Der Pflegedienst rechnet die Leistungen dann direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegesachleistungen-Katalog
Die Pflegeversicherung bietet Pflegesachleistungen, um die Unterstützung pflegebedürftiger Menschen durch ambulante Pflegedienste im häuslichen Umfeld zu finanzieren. Allerdings können nicht alle Leistungen eines Pflegedienstes über die Pflegesachleistungen abgerechnet werden – so zum Beispiel die medizinische Behandlungspflege.
Der Leistungskatalog für Pflegesachleistungen umfasst unter anderem:
Körperbezogene Pflegemaßnahmen
- Unterstützung bei der Körperpflege,
- beim Toilettengang,
- beim An- und Auskleiden,
- Hilfe beim Aufstehen und Umlagerung,
- bei der Zubereitung von Mahlzeiten und Nahrungsaufnahme,
- Förderung der Mobilität und Beweglichkeit
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen bei der Alltagsgestaltung
- Unterstützung bei der Pflege und dem Erhalt sozialer Kontakte,
- Hilfe bei Orientierungsschwierigkeiten,
- Maßnahmen zur Beschäftigung und Gestaltung des Alltags,
- Aktivierende Maßnahmen zur Förderung der kognitiven und körperlichen Fähigkeiten
Pflegefachliche Beratung
- Grundlegende Tipps zu bei pflegerischen Fragestellungen,
- Unterstützung bei der Organisation von Hilfsdiensten, z.B. für Essenslieferungen oder Krankentransporte
Hilfe im Haushalt
- Tätigkeiten wie Kochen,
- Wäsche waschen und bügeln,
- spülen, putzen, aufräumen,
- Unterstützung beim Einkaufen
Wer hat Anspruch auf Pflegesachleistungen?
Anspruch auf Pflegesachleistungen haben Personen mit Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2, die in häuslicher Umgebung durch professionelle Pflegekräfte gepflegt werden. Die Pflege muss nicht zwingend im eigenen Zuhause erbracht werden, sondern beispielsweise auch in einer Pflege-Wohngemeinschaft oder im Haushalt der Pflegeperson. Pflegesachleistungen kann man nach § 36 SGB XI nicht für die Pflege in stationären Einrichten wie Pflegeheimen in Anspruch nehmen.
Pflegesachleistungen können durch ambulante Pflegedienste erbracht werden, die einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen haben. Alternativ können auch Einzelpersonen diese Leistungen übernehmen, sofern sie von der Pflegekasse anerkannt sind und keine engen Verwandten oder Personen sind, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben (§ 36 Abs. 4 und § 77 SGB XI).
Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Die verschiedenen Pflegeleistungen können im ersten Moment wie ein undurchdringbares Labyrinth wirken – von Begriffen wie Pflegegeld über Pflegesachleistungen, Entlastungsbeitrag bis hin zu Kombinationsmöglichkeiten gibt es vieles zu beachten. Wir möchten Ihnen helfen, die Unterschiede zwischen Pflegegeld von Pflegesachleistungen einfacher zu verstehen.
Pflegesachleistungen und Pflegegeld unterscheiden sich in der Art der Auszahlung, Verwendung und Höhe. Das Pflegegeld wird ab Pflegegrad 2 direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen und kann frei genutzt werden, solange die häusliche Pflege gewährleistet ist. Es kann verwendet werden, um beispielsweise die Leistung pflegender Angehöriger zu vergüten oder zusätzliche Kosten zu decken, die im Pflegealltag anfallen.
Pflegesachleistungen hingegen werden direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegekasse abgerechnet und dienen dazu, die Leistungen professioneller Pflegekräfte in Anspruch zu nehmen, die bestimmte Pflege- und Betreuungsmaßnahmen übernehmen. Das Geld ist also an konkrete Dienstleistungen gebunden und wird nur für tatsächlich erbrachte Leistungen gezahlt.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich, wie auch bei den Pflegesachleistungen, nach dem Pflegegrad. Ab 2025 beträgt das Pflegegeld bis zu 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Das Pflegegeld fällt im Vergleich zu den Pflegesachleistungen geringer aus.
Pflegegeld | Pflegesachleistungen | |
---|---|---|
Art der Auszahlung | Direkt an den Pflegebedürftigen | Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab |
Verwendung | Zur freien Verfügung, z. B. für die Pflege durch Angehörige | Für professionelle Pflege, Betreuung und Unterstützung in häuslicher Umgebung z. B. durch ambulante Pflegedienste mit Versorgungsvertrag |
Anspruch | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 | Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 |
Zweck | Unterstützung und Förderung der häuslichen Pflege durch Angehörige oder nahestehende Personen | Unterstützung und Förderung der professionellen Pflege und Betreuung im häuslichen Umfeld |
Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld
Pflegesachleistungen und Pflegegeld können auch anteilig kombiniert verwendet werden, um eine individuell angepasste Pflege zu ermöglichen. Diese sogenannte „Kombinationsleistung“ bietet die Möglichkeit, die Pflege durch Angehörige mit der Unterstützung durch einen professionellen Pflegedienst zu verbinden.
Wie funktioniert die Kombinationsleistung?
Je nach Pflegegrad beträgt das Pflegegeld zwischen 347 Euro bis 990 Euro monatlich. Die Höhe der Pflegesachleistungen liegt je nach Pflegegrad zwischen 796 Euro bis 2.299 Euro pro Monat. Pflegebedürftige, die nicht ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst betreut werden, sondern zusätzlich durch Angehörige oder Freunde Unterstützung erhalten, können die Kombinationsleistung in Anspruch nehmen. Die Höhe des Pflegegeldes ist dabei abhängig vom Anteil der in Anspruch genommenen ambulanten Pflegesachleistungen.
Die Kombinationsleistung ermöglicht es, professionelle Pflege durch ambulante Dienste mit der Unterstützung von Angehörigen oder nahestehenden Personen zu kombinieren. Dabei bietet sie einige Vorteile:
Angehörige werden durch die Unterstützung professioneller Pflegekräfte entlastet.
Die Pflege kann individuell und optimal an die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen angepasst werden.
Eine nahestehende Privatperson kann als Pflegeperson eingetragen werden und ist dadurch unfallversichert.
Private Pflegepersonen können gegebenenfalls Rentenpunkte für ihre Pflegetätigkeit erwerben.
Für nicht vollständig ausgeschöpfte Pflegesachleistungen erhalten Sie anteilig Pflegegeld. Ungenutzte Ansprüche würden ohne Kombinationsleistung verfallen.
Höhe der Pflegesachleistungen nach Pflegegrad
Die Höhe der Pflegesachleistungen hängt vom jeweiligen Pflegegrad ab und wurde zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben. Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, ist eine Einstufung in einen der fünf Pflegegrade (1–5) erforderlich. Der Pflegegrad beschreibt den „Grad der Pflegebedürftigkeit“ und gibt an, wie stark eine Person auf Unterstützung angewiesen ist. Je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher sind die Leistungen, die einer pflegebedürftigen Person zustehen. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Pflegesachleistungen für die Pflegegrade 1 bis 5:
Pflegegrad 1: Kein Anspruch auf Pflegesachleistungen
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen, da hier nur eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit vorliegt, z. B. weil sie sich nur noch eingeschränkt bewegen können. Die Personen mit Pflegegrad 1 sind noch in der Lage, sich weitgehend selbst zu versorgen und ihren Alltag zu bewältigen. Sie benötigen eventuell etwas Unterstützung im Haushalt oder beim Einkaufen. Hierfür steht ein monatlicher Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro zur Verfügung (Stand 2025), der nicht ausbezahlt wird. Die Pflegekasse erstattet damit tatsächlich anfallende Kosten.
Pflegegrad 2: Bis zu 796 Euro monatlich
Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis zu 796 Euro monatlich für Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Dieses Budget kann beispielsweise für Unterstützung bei der Körperpflege oder Hilfe im Haushalt durch einen ambulanten Pflegedienst genutzt werden. Die Pflegesachleistungen werden ebenfalls nicht ausgezahlt, sondern der Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.
Pflegegrad 3: Bis zu 1.497 Euro monatlich
Pflegebedürftige mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten erhalten bei Pflegegrad 3 bis zu 1.497 Euro monatlich an Pflegesachleistungen. Die zur Verfügung stehenden Mittel ermöglichen eine noch umfassendere Unterstützung durch professionelle Pflegekräfte.
Pflegegrad 4: Bis zu 1.859 Euro monatlich
Mit Pflegegrad 4 stehen Pflegebedürftigen bis zu 1.859 Euro monatlich für Pflegesachleistungen zur Verfügung. Dieser Betrag ist zur Unterstützung für Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten vorgesehen.
Pflegegrad 5: Bis zu 2.299 Euro monatlich
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 5 haben Anspruch auf bis zu 2.299 Euro monatlich für Pflegesachleistungen. Dieser Höchstbetrag ist für Personen mit schwersten Beeinträchtigungen und besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung vorgesehen.
Pflegesachleistungen im Überblick
Pflegegrad | Monatlicher Höchstbetrag | Grad der Beeinträchtigung |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | Kein Anspruch | Kein Anspruch auf Sachleistungen, jedoch Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. |
Pflegegrad 2 | 796 Euro | Für Personen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. |
Pflegegrad 3 | 1.497 Euro | Für Personen mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. |
Pflegegrad 4 | 1.859 Euro | Für Personen mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. |
Pflegegrad 5 | 2.299 Euro | Für Personen mit schwersten Beeinträchtigungen und besonderen Anforderungen an die Pflege. |
Wie kann man Pflegesachleistungen beantragen?
Der erste Schritt zur Beantragung von Pflegesachleistungen ist unkompliziert: Die pflegebedürftige Person oder eine bevollmächtigte Person kann den Antrag direkt bei der Pflegeversicherung stellen. Diese ist bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt. Sind Sie beispielsweise bei der AOK versichert, können Sie dort anrufen und die Krankenkasse bitten, Ihren Antrag an die Pflegekasse weiterzuleiten. Alternativ können Sie den Antrag auch per E-Mail, Brief oder Fax einreichen – viele Pflegekassen bieten mittlerweile auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen.
Vom Antrag bis zum Gutachten
Beratung und weitere Schritte
Nach der Antragstellung wird Ihnen ein kostenloser Beratungstermin angeboten, der entweder von der Pflegekasse selbst oder eine unabhängige Beratungsstelle durchgeführt wird. Anschließend erhalten Sie ein Formular von der Pflegekasse, das Sie ausfüllen müssen. Hier werden neben den persönlichen Daten unter anderem Gründe für Ihre Pflegebedürftigkeit abgefragt, welche Leistungen Sie beantragen möchten und der aktuelle Plan zur Organisation der Pflege. Die Details und Leistungen können später jedoch noch angepasst werden.
Prüfung und Begutachtung
Nach der Prüfung formaler Kriterien durch die Pflegekasse (z. B. Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) wird ein Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) – bei privat Versicherten übernimmt es die Firma Medicproof – beauftragt, Ihre Pflegebedürftigkeit zu beurteilen. Der Gutachter besucht Sie zu Hause und erstellt ein Gutachten über Ihren Pflegebedarf.
Leistungserhalt
Wird ein Pflegegrad anerkannt, erhält die pflegebedürftige Person rückwirkend ab dem Antragsdatum die Pflegeleistungen der Pflegeversicherung.
Was gibt es über Pflegesachleistungen hinaus?
Sobald die hilfebedürftige Person in einen Pflegegrad eingestuft wurde, beteiligt sich die gesetzliche Pflegeversicherung an den Kosten, die für die Pflege anfallen.
Neben den Pflegesachleistungen gehören dazu folgende Leistungen:
- Entlastungsbetrag: Der Entlastungsbetrag beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich 131 Euro und steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zur flexiblen Verwendung verschiedener Betreuungs- und Unterstützungsangebote zur Verfügung.
- Kurzzeitpflege: Mittel für vorübergehende Pflege in einem Heim, wenn die häusliche Pflege nicht möglich ist. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 1.854 Euro jährlich für Kurzzeitpflege genutzt werden. Ab Juli 2025 wird die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Budget von 3.539 Euro pro Jahr zusammengeführt.
- Tagespflege / Nachtpflege: Leistungen ab Pflegegrad 2 für die teilstationäre Pflege zur Entlastung von Angehörigen und Förderung sozialer Kontakte.
- Verhinderungspflege: Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson vorübergehend verhindert ist - etwa wegen Krankheit, beruflicher Verpflichtungen, eines Urlaubs oder auch für kurzfristige Termine wie ein Arztbesuch sowie für kurze Auszeiten z.B. für Friseurbesuche.
- Pflegehilfsmittel: Kostenübernahme für Verbrauchsmaterialien wie Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe bis zu 42 Euro monatlich.
Auch die Krankenkasse übernimmt anfallende Kosten, die im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung und Unterstützung im Alltag entstehen. Dazu gehören Leistungen wie häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel zur Unterstützung der Mobilität oder Pflege, Haushaltshilfe bei Krankheit sowie Kurzzeitpflege für Personen ohne Pflegegrad. Diese Angebote ergänzen die Leistungen der Pflegeversicherung:
Krankenpflege: Vom Arzt verordnete häusliche Krankenpflege. Der gesetzlich Versicherte muss einen Eigenanteil von 10 EURO pro Verordnung und 10 Prozent der Pflegekosten in den ersten 28 Tagen übernehmen (§ 37 SGB V).
Kurzzeitpflege: Die Krankenkasse übernimmt für pflegebedürftige Personen ohne Pflegegrad die Kosten bis 1.612 Euro für eine kurzfristige vollstationäre Pflege (§ 39c SGB V).
Haushaltshilfe: Im Fall, dass eine gesetzlich krankenversicherte Person den Haushalt aufgrund einer Erkrankung nicht selbst stemmen kann, bezahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe für bis zu 4 Wochen. In bestimmten Fällen auch länger (§ 38 SGB V). Die unterstützungsbedürftige Person muss einen Eigenanteil von 10 Prozent pro Einsatz – mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro – zuzahlen. Beantragen können Sie die Haushaltshilfe über den Hausarzt. Das Formular hierfür erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Hilfsmittel: Vom Arzt verordnete Hilfsmittel zur Unterstützung der erkrankten Personen (z.B. ein Toilettensitz oder Rollator). Es fällt eine Zuzahlung von 5 bis 10 Euro durch die versicherte Person an (§ 33 SGB V).
Fazit: Das sollte man zur Pflegesachleistung wissen
Pflegesachleistungen sind eine wichtige Unterstützung der Pflegeversicherung, die von pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden können. Sie ermöglichen es, professionelle Hilfe durch ambulante Pflegedienste direkt in der häuslichen Umgebung zu erhalten. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem Pflegegrad und wird unkompliziert über den Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Zudem können Pflegesachleistungen flexibel mit dem Pflegegeld kombiniert werden, um eine individuelle und bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. Pflegesachleistungen bieten damit eine wertvolle Entlastung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
FAQs - Häufige gestellte Fragen
Ist eine Auszahlung der Pflegesachleistung möglich?
Nein, Pflegesachleistungen werden nicht direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Stattdessen rechnet der ambulante Pflegedienst die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.
Wird Pflegesachleistung vom Pflegegeld abgezogen?
Bei der Kombinationsleistung wird das Pflegegeld anteilig prozentual gekürzt, je nachdem wie viel Prozent der Pflegesachleistung in Anspruch genommen wurde. Die verbleibende Summe des Pflegegeldes wird entsprechend ausgezahlt.
Kann das Budget der Pflegesachleistung für die 24-Stunden Pflege verwendet werden?
Pflegesachleistungen können zur Finanzierung der 24-Stunden Pflege eingesetzt werden. Die Voraussetzungen sind:
- Die Anstellung der Betreuungskräfte bei einem ambulanten Pflegedienst oder einem Betreuungsdienst nach § 45a SGB XI
- Räumliche Nähe des Betreuungsdienstleister zum Einsatzort
- Entlohnung der 24h-Betreuungskräfte nach Tariftreueregelung für die Pflegebranche
- Schulung der Betreuungskräfte
Ist Medikamentengabe eine Pflegesachleistung?
Nein, die Medikamentengabe zählt zur medizinischen Behandlungspflege und wird über die Krankenkasse abgerechnet.




